Sehr geehrter Fragensteller,
"ich bin extrem geschockt, dass Sie bereits alle Schritte eingeleitet hat. Jugendamt, Anwälte, dad Gericht und den Auzug. Ihr Vater aus Lanzerote unterstützt sie finanziell."
Sie hat aber noch nicht Ihre Zustimmung im Streitwege beim Familiengericht ersetzt?
Solange nämlich das noch nicht geschehen ist, kann man die Sache dort streitig klären. Zwar besteht in Aufenthaltsbestimmungssachen kein Anwaltszwang, aber es kann dennoch sinnvoll sein sich anwaltlich vertreten zu lassen. Möglicherweise ist in Ihrem Fall auch ein Eilverfahren sinnvoll, um die Sache schnell und sauber zu klären.
Vertiefend erläuternd:
http://www.eilverfahren-familiengericht.info/aufenthaltsbestimmungsrecht#:~:text=In%20einem%20Eilverfahren%20am%20Familiengericht%20hinsichtlich%20des%20Aufenthaltsbestimmungsrechts,mit%20den%20Verfahrensbeteiligten%20und%20dem%20betroffenen%20Kind%20sucht.
Falls bereits ein Beschluss des Familiengerichts vorliegen sollte, kann man den fristgemäß mit Rechtsmitteln angreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sie hat aber noch nicht Ihre Zustimmung im Streitwege beim Familiengericht ersetzt?
Aktuell habe ich noch kein Schreiben erhalten, ichvgehe jedoch davon aus, dass Sie das bereits veranlasst hat.
Aktuell handelt Sie so, als würde es keine Rolle spielen was ich davon halte. Viel wichtiger ist mir jedoch zu wissen, wie gut oder wie schlecht meine Chancen stehen einen Auszug unserer Tochter zu vermeiden. Ich habe keine schlechten Angewohnheiten, habe mir nichts zu schulden kommen lassen und kann Sie problemlos versorgen.
Eine erste Einschätzung der Situation unter den beschriebenen Umständen wäre sehr hilfreich.
Sehr geehrter Fragensteller,
"Aktuell habe ich noch kein Schreiben erhalten, ichvgehe jedoch davon aus, dass Sie das bereits veranlasst hat."
Das ist an sich nicht denkbar. Denn die Zustimmung des Gerichts muss grundsätzlich vor Auszug ersetzt werden. Zudem erhält man normalerweise wenigstens die Mitteilung, dass ein Verfahren angestoßen wurden zeitnah.
- Das Problem bei so kleinen Kindern ist, dass sie nicht befragt werden. Ein Wegzug aus Deutschland kann man wahrscheinlich schon eher erfolgreich verhindern als den aus der gemeinsamen Wohnung zusammen mit einem Kleinkind. Gerade bei sehr kleinen Kindern neigen Richterinnen und Richter auch heute noch schnell dazu, das Kind der Mutter zuzordnen.
Das muss man realistisch sehen. Dennoch hat man dann freilich seinen Anspruch auf Umgang.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger