Eheschließung Aufenthaltstitel

22. Mai 2023 10:34 |
Preis: 90,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine Frau V wohnt seit 2018 in Deutschland mit mir zusammen. Sie ist russische Staatsbürgerin. Sie war nach ca. 2 Wochen seit ihrem Aufenthalt durchgehend arbeitstätig, soweit es ihr Visum zugelassen hat (20h/Woche). Grund des Aufenthalts war Studium (Master Studium).

WIr haben nun im April 2023 geheiratet. Per Mail haben wir nun bei der Ausländerbehörde gefragt, wie und wann sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Dies war die Antwort:

```Sehr geehrter Herr S,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Da Frau O. bislang eine Aufenthaltserlaubnis als Studentin hatte, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen.

Ich gebe die Akte Ihrer Frau an den nun für sie zuständigen Bereich ab (xyz@stadt-frankfurt.de). Übersenden Sie bitte noch einen entsprechenden Antrag, die Eheurkunde und eine Kopie Ihres Personalausweises. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag```

Die Ausländerbehörde in Frankfurt ist sehr schlecht zu erreichen, alleine diese Mail hat nun 4 Wochen gedauert um eine Antwort zu erhalten.

Meine Frage ist deshalb nun: Was müssen wir nun bzgl. ihrem Aufenthaltsstatus tun? Ihr Studentenvisum läuft im Juli ab und es muss verlängert werden. Können wir eine Niederlassungserlaubnis beantragen, zum Beispiel wenn sie ihr Studium abbricht (was sie auch vor hat)? Oder eine andere Form wählen?

Vielen Dank im Voraus!
M.S.

22. Mai 2023 | 11:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Was müssen wir nun bzgl. ihrem Aufenthaltsstatus tun?
Ich gehe davon aus, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind. In diesem Zusammenhang müsste Ihre Ehefrau einen schriftlichen Antrag bei der Ausländerbehörde auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Ehegattennachzugs stellen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Diesbezüglich müssen Sie entweder ein entsprechendes Formular bei der Ausländerbehörde holen oder den Antrag formfrei stellen. Beachten Sie, dass der Antrag vor dem Ablauf des gegenwärtigen Aufenthaltstitels gestellt werden muss und es sich hierbei strenggenommen nicht um einen Antrag auf Verlängerung sondern Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Eheschließungsurkunde,
- Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes, für den Fall, dass Ihre Frau nicht über ihren Arbeitgeber versichert ist, kann sie durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung familienversichert werden,
- Nachweis des Zusammenlebens durch Melde- oder besser Haushaltsbescheinigung,
- Mietvertrag,
- Nachweis Lebensunterhaltssicherung durch Arbeitsvertrag und drei letzte Lohnzettel (von Ihnen und Ihrer Frau).


2. Können wir eine Niederlassungserlaubnis beantragen, zum Beispiel wenn sie ihr Studium abbricht (was sie auch vor hat)? Oder eine andere Form wählen?

Die Ausländerbehörde hat leider Recht. Es besteht eine gesetzliche Sperre für Ausländer mit studentischen Aufenthaltstitel im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, § 16b Abs. 4 S. 2 AufenthG. Sobald der Aufenthaltstitel Ihrer Frau von Studienaufenthalt auf Ehegattennachzug geändert wurde, kann sie nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 AufenthG nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen. Dies setzt voraus, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht, sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen kann und der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

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