Unbegründete Bemängelung

5. Mai 2008 13:38 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe ein Übersetzungs- und Schreibbüro und habe derzeit große Probleme mit einem Kunden. Auftragsinhalt war die Erstellung von 500 Texten zur Suchmaschinenoptimierung.

Nach Fertigstellung der Texte, wurde die Rechnung per Post an die angegebene Rechnungsadresse übersandt, kam jedoch zurück, da nicht zustellbar. Auf meine Nachfrage hin, bekam ich eine andere Rechnungsadresse, von dieser kam die Rechnung nicht zurück, wurde jedoch auch nicht bezahlt. Nach zweimaligem Nachfragen meinerseits, wurde mir mitgeteilt, dass die Texte erst bezahlt würden, wenn sie gesammelt innerhalb eines Word-Dokuments zu finden wären (war zuvor nicht vereinbart). Nun auch das war schnell geschehen, die Rechnung wurde jedoch trotzdem nicht überwiesen. Auf meine Nachfrage kam eine E-mail lediglich mit dem Text. "der Auftrag wird bemängelt und nicht abgenommen und ich solle die zuvor genannten Korrekturen an den Texten durchführen, da keiner davon zu gebrauchen wäre". Eine Aufforderung zur Korrektur wurde jedoch nie gemacht. Es war auch zuvor ausgemacht, dass ich 10 Texte fertigen würde und der Kunde mir dann mitteilt, ob die Texte in diesem Stil zufrieden stellend sind. Es war alles zu seiner Zufriedenheit und so wurden die Texte alle auf diese Weise angefertigt.

Was tue ich nun am besten? Gilt denn so ein Satz ohne Nennung der genauen Mängel als Mängelrüge? Und kann ich den Kunden dennoch in Zahlungsverzug setzen? Wie soll ich weiter verfahren?

Wäre schön, wenn Sie mir helfen könnten.

mfg

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Jede Änderung des Sachverhalts kann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen.

Das Verhalten Ihres Kunden stellt keine ordnungsgemäße Mängelrüge da. Zunächst müßte überhaupt ein Mangel Ihrer Arbeit vorliegen, was nach Ihren Angaben nicht der Fall ist. Natürlich müßten Sie im Streitfall nachweisen, welcher Auftrag konkret erteilt wurde und das Sie diesen Auftrag ordnungsgemäß erledigt haben. Wenn der Käufer meint Ihre Arbeit sei mangelhaft, dann müßte er Ihnen eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Dabei muß der Mangel genau bezeichnet werden, damit Sie die Möglichkeit der Abhilfe haben. Aufgrund der Reaktion des Kunden steht fest, dass er Ihre Rechnung erhalten hat, er befindet sich damit im Verzug mit der Bezahlung. Das Verhalten des Kunden bewerte ich als reinen Verzögerungsversuch. Sie sollten entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder direkt einen Anwalt beauftragen, wozu ich raten würde. Der Kunde ist im Zahlungsversuch und schuldet Ihnen auch die Erstattung der Anwaltskosten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER