Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst würde ich empfehlen mit Vorwürfen wie Betrug etc. vorsichtig umzugehen, da man sich in diesem Bereich strafbar machen kann (z.B. § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 Verleumdung).
Daher sollte man sich zumindest sicher sein, wenn man derartige Vorwürfe im Briefwechsel oder Gespräch erwähnt.
Zu ihrer konkreten Frage: Wenn der Unternehmer eine falsche Rechtform bei dem Vertrag verwendet hat, ist das Geschäft zwar nicht ohne weiteres nichtig – die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf enge Ausnahmen begrenzt – aber grundsätzlich anfechtbar.
In diesem Fall kommt § 123 BGB in Betracht:
„§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste."
Die Täuschung könnte in ihrem Fall darin bestehen, daß der Unternehmer mit der Angabe der Firmenbezeichnung – und sonstigen Informationen – eine größere Leistungsfähigkeit vortäuscht, als tatsächlich vorhanden ist.
Daher würde ich durchaus eine Möglichkeit zur Anfechtung des Bauvertrags sehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Täuschung begangen hat.
Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die Anfechtungsfrist:
„§ 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind."
Wenn tatsächlich eine Täuschung vorliegt, empfiehlt sich also eine zeitnahe Anfechtung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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