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Sehr geehrte( r ) Fragesteller ( in ),
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt antworte ich weiter wie folgt:
Der Auftragnehmer muss nach § 14 Nr. 1 VOB
seine Leistungen „prüfbar“
abrechnen.
Er muss in diesem Zusammenhang insbesondere die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; ...
Die von Ihnen genannte Ausschlussfrist des § 16 VOB nimmt ausdrücklich auf Einwendungen der „Prüfbarkeit“ Bezug.
Sonstige Einwendungen, wie z. B. behauptete Baumängel
, werden durch die genannte Bestimmung der VOB nicht ausgeschlossen.
Nach erster Einschätzung der Rechtslage haben Sie den Eintritt der Fälligkeit ( Ihrer Schlussrechnung) also zutreffend angesprochen, da Einwendungen wie z. B. Baumängel nicht die Fälligkeit der Forderung(en), sondern allenfalls deren rechtliche Durchsetzbarkeit betreffen würden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
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Homepage: www.anwaltkohberger.de
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Rechtsanwalt Michael Kohberger
Nachfrage vom Fragesteller
12.02.2008 | 22:19
Sehr geehrter Herr Kohberger,
habe ich Sie dahingehend richtig verstanden, daß der AG nach Verstreichen der 2-Monats-Frist die Zahlung nicht verweigern kann, weil er die Rechnung für nicht prüffähig hält?
Ist eine Einwendung wg. evtl. Baumängel nicht auch verwirkt, weil die Erstellung einer Schlußrechnung doch faktisch einer Fertigstellungsanzeige gleichkommt?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.02.2008 | 22:44
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworte:
Sie haben mich richtig verstanden, dass der AG nach Verstreichen der 2-Monats-Frist die Zahlung nicht deshalb verweigern darf, weil er die Rechnung für nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 VOB/2 hält. Dieser bestimmt unter Nr. 1 konkret folgendes:
„ Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
“
Ihr Auftraggeber könne also im März die fällige Vergütung nicht deshalb verweigern, weil er z. B. vorgibt, dass Sie die Rechnung nicht übersichtlich erstellt haben, weil...
Anhaltspunkte für die Verwirkung von Gewährleistungsrechten des Auftraggebers sehe ich gegenwärtig jedoch nicht. Genauso wenig wie Anhaltpunkte dafür, dass Ihr Auftraggeber Mängel geltend machen könnte.
Zur weiteren Info mache ich auf im folgenden nachlesbaren § 13 VOB/B
aufmerksam.
Wahrscheinlich war die Aussage, dass die Rechnung beim Steuerberater liegt, eine vorgeschobene Ausrede, um (noch) nicht zahlen zu müssen. Diese Ausflucht bringt Ihnen, wie Sie zutreffend erkannt haben, ab März die Vorteile des § 16 VOB/B.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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