Abtretung zu Sicherungszwecken Eigentümerbriefschuld

| 19. April 2023 11:32 |
Preis: 54,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ich habe die Wohnung meiner Mutter geerbt. Diese hatte mit ihrem Lebensgefährten eine notarielle Darlehensvereinbarung 1995 vereinbart, um die Wohnung zu sichern. Zu diesem Zeitpunkt kamen Forderungen von Unterhaltszahlungen durch meine Geschwister auf meine Mutter zu und sie und ihr Lebensgefährte wollten damit die Wohnung vor dem Zugriff schützen. Es ist kein Geld geflossen, sondern diente lediglich zur Sicherheit.

So wurde eine Eigentümergrundschuld auf meine Mutter im Grundbuch eingetragen, ohne Angabe von dritten Personen. Die Darlehensvereinbarung wurde 1995 notariell hinterlegt. Inzwischen habe ich die Wohnung geerbt und ein handschriftliches Schreiben des Lebensgefährten erhalten, dass alle Ansprüche erloschen sind. Es ist nicht notariell beglaubigt. Der Lebensgefährte ist inzwischen 95 Jahre alt. Leider hatte meine Mutter versäumt, den Grundschuldeintrag bzw. die Darlehensvereinbarung löschen zu lassen.

Nun möchte ich die Wohnung gerne verkaufen und laut dem Grundbuchamt kann ich beim Notar die Löschung des Grundbuchseintrags mit dem Grundschuldbrief, der mir vorliegt, problemlos beantragen. Meine Befürchtung ist jetzt, dass die Darlehensvereinbarung, die notariell hinterlegt wurde, plötzlich auftaucht und sich dadurch der Grundbucheintrag nicht löschen lässt. Kann das möglich sein? Was würde nach dem Tod des Lebensgefährten geschehen, die Erben erfahren doch sicherlich von der notariellen Hinterlegung?

Die wichtigsten Fragen sind für mich:
1. Kann ich den Grundbucheintrag der Eigentümergrundschuld mit dem Grundschuldbrief problemlos löschen lassen?
2. Wie wirkt sich die notarielle Hinterlegung der Darlehensvereinbarung auf den Verkauf und Löschung des Grundbuchseintrags aus? Reicht das handschriftliche Schreiben des Lebensgefährten?

Freundliche Grüße
C. H.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1. Ja das ist möglich. Wenn der Gläubiger noch Ansprüche hätte, hätte er den Grundschuldbrief nicht ausgehändigt.

Zu 2. Auf die Löschung wirkt sich das nicht aus. Die Erben könnten höchstens versuchen, die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen und mit Nichtwissen bestreiten, dass das Schreiben wirklich vom Lebensgefährten stammt. Nach Eintritt des Erbfalls kann man den ja nicht mehr fragen, ob das Schreiben von ihm ist oder es sich um eine Fälschung handelt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2023 | 12:16

Vielen Dank, Herr Müller, das ist ja schonmal beruhigend. Dann kann ich den Verkauf unbelastet angehen. Das Schreiben vom Lebensgefährten würden die Erben - so glaube ich - akzeptieren, da er eine sehr markante einzigartige Handschrift hat. Eine Rückfrage möchte ich gerne noch stellen: Wie erfahren die Erben von dem Darlehensvertrag, meldet sich der Notar dann bei Ihnen? Und noch eine Frage, wenn es erlaubt ist. Halten Sie es für besser, vor dem Verkauf den Grundbucheintrag zu löschen oder mit dem neuen Kaufvertrag gleichzeitig?

Freundliche Grüße
C.H.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2023 | 12:19

Der Notar wird sich nicht melden, aber meistens hat der Verstorbene eine Kopie des Vertrags in seinen Unterlagen. Ich würde den Grundbucheintrag vorher löschen lassen.

Bewertung des Fragestellers 19. April 2023 | 13:52

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Der Anwalt, Herr Müller, hat mir sehr geholfen, da ich nach seinen Antworten beruhigter den Verkauf der Wohnung angehen konnte. Auch auf die Nachfrage antwortete er souverän und kompetent. Ich bin sehr zufrieden.

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