Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausschlagung der Erbschaft ist in § 1942 BGB) geregelt.
Zitat:
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (Anfall der Erbschaft).
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen.
Gem. § 1944 Abs. I BGB beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen, nachdem Sie von ihrer Erbschaft Kenntnis erlangen, gem. § 1944 Abs. III BGB sogar 6 Monate, wenn Sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland aufhalten.
In § 1944 Abs. II BGB ist der Fristbeginn geregelt. Das ist der Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
Das erfolgt wiederum durch eine schriftliche Benachrichtigung des Familiengerichts, wenn Sie Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen geworden sind.
Die Kenntnis des Anfalls der Erbschaft setzt voraus, dass Sie vom Erbfall, also vom Tod Ihres Onkels Kenntnis erlangt haben.
Den Berufungsgrund kennen Sie, wenn Sie wissen, ob Sie kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen zur Erbschaft berufen sind (Testament oder Erbvertrag).
Bei gesetzlicher Erbfolge ist die Kenntnis des Berufungsgrundes dann gegeben, wenn Sie die konkreten Familienverhältnisse kennen, auf deren Grundlage Sie erbberechtigt sind, und Ihnen bekannt ist, dass kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, der Ihr Erbrecht ausschließt.
Sie teilen dazu mit, es existiert kein Testament u.ä., so daß die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.
Aber Sie wissen ja, dass Sie nicht der unmittelbare Erbe nach gesetzlicher 1. Ordnung sind.
Also müssen Sie erst von der wirksam erfolgten Ausschlagung der vor Ihnen berufenen Erben sichere Kenntnis erlangen.
Das geht wiederum nur durch eine entsprechende Mitteilung des Nachlassgerichts.
Die Ausschlagung muss dann von Ihnen persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1945 BGB). Sie können auch eine notariell beurkundete Erklärung der Ausschlagung einreichen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort. Im Grunde haben Sie meine Frage bereits gut beantwortet, dennoch möchte ich nochmal vorsichtshalber zum Verständnis nachhaken, um Ihre Erklärung besser zu verstehen.
Sie schreiben: "Bei gesetzlicher Erbfolge ist die Kenntnis des Berufungsgrundes dann gegeben, wenn Sie die konkreten Familienverhältnisse kennen, auf deren Grundlage Sie erbberechtigt sind".
Mein Verständnis: Wenn ich also sicher weiß, in meiner Verwandschaft existieren noch vorrangige Verwandte (wie in meiner aktuellen Situation), dann kann ich bei gesetzlicher Erbfolge also immer davon ausgehen, daß die Kenntnis des Todesfalles alleine noch keine Frist startet, weil ich eben auch davon ausgehen kann, noch nicht direkt zum Erbe berufen zu sein und daher immer erst eine gesonderte Information durch das Nachlassgericht notwendig ist um mich wirklich zum Erbe zu machen und dann erst startet die Frist für eine Ausschlagung. Ist das so korrekt?
Würde das im Umkehrschluss auch bedeuten, sollte man z.B. wissen, daß zum Zeitpunkt eines Todesfalls in der Verwandschaft bereits keine vorrangigen Verwandte mehr existierten weil z.B. ein verstorbener Onkel keine Kinder hatte und seine Geschwister bereits verstorben sind, man dann auch als Neffe trotzdem wieder davon ausgehen müsste, doch direkt zum Erbe berufen zu sein und dann die Frist in dem Fall auch für Neffen mit dem Todesfallzeitpunkt startet?
Oder müssen Verwandte ab der 2. Ordnung grundsätzlich immer erst durch das Gericht von ihrer wirklichen Berufung als Erbe in Kenntnis gesetzt werden, ungeachtet dessen ob (noch) Verwandte 1. Ordnung existieren, bevor die Frist startet?
Ich hoffe dies zählt nicht als weitergehende Frage, mir geht es wie gesagt darum zu verstehen, wie das Gesetz hier grundsätzlich gedacht ist, um nicht bei der nächsten Erbsituation in der Familie möglicherweise die falschen Schlüsse aus Ihrer Antwort zu ziehen. Aber ich habe natürlich Verständnis, falls diese Frage so nicht mehr beantwortet werden kann.
Nochmal danke für Ihre Antwort, ich werde bereits jetzt ruhiger schlafen.
Wenn Sie als Verwandter ab der 2. Ordnung sicher wissen, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes Wegen errichtet hatte und damit die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangen, gilt § 1944 Abs. II S. 2 BGB eben nicht, wenn Ihnen auch bekannt ist, dass alle Ihnen vorrangige gesetzliche Erben bereits zum Erbfall weggefallen waren bzw. die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Das 2. können Sie an sich nicht wissen, das 1. ist zwar kaum nachweisbar, kann aber rein theoretisch eintreten.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Sie immer erst durch das Nachlassgericht von ihrer wirklichen Berufung als Erbe in Kenntnis gesetzt werden, und erst damit die Frist startet.