Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist sehr schwierig, ohne Kenntnis der Vereinbarung und maßgeblichen Schriftsätzen, die damals erstellt worden sind, eine abschließende Einschätzung zu geben, zumal der Vorwurf, den Sie gegen Ihre damalige Anwältin erheben, doch sehr schwerwiegend ist.
Gerne können Sie mir die Vereinbarung, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen, direkt an meine email Adresse zur Prüfung übersenden.
Bereits jetzt möchte ich auf Ihre Frage wie folgt eingehen:
Es entsprich der Rechtsprechung des BGH, dass Sie -unabhängig von einer separaten vertraglichen Verpflichtung- nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind, die Zustimmung zum Realsplitting zu erteilen, wenn damit die finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen verringert wird (etwa: BGH, Urteil vom 29. 4. 1998 - Az. XII ZR 266/96).
Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht werden, dass der Geber (Ehemann) dem Empfänger die wirtschaftlichen Nachteile (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und sonstige finanzielle Nachteile) ausgleicht, die ihm durch das Realsplitting entstehen.
Aber auch unabhängig von einer solchen Erklärung Ihres geschiedenen Ehemannes war dieser Jahr für Jahr verpflichtet, Ihnen die nachgewiesene Mehrbelastung, die dadurch entsteht, dass Sie den Unterhalt zusätzlich versteuern müssen, zu ersetzen.
Hierauf hätte Sie Ihre damalige Anwältin zumindest hinweisen müssen, nach meiner Ansicht aber auch dafür Sorge tragen müssen, dass dies in einer schriftlichen Vereinbarung nochmals fixiert wird, damit der für Sie sicherste Weg eingeschlagen wird.
Der Ihnen zustehende Anspruch auf den Nachteilsausgleich ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Anspruch eigener Art, der nicht der Regelung des § 1585 b BGB entfällt, d.h. er muss also nicht spätestens ein Jahr nach seiner Entstehung gegenüber dem Exmann geltend gemacht werden.
Aber dieser Anspruch unterliegt der Verjährung und kann auch der Verwirkung unterliegen, d.h. nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchsinhaber jahrelang um die Durchsetzung nicht selbst kümmert (vgl. etwa: BGH Az. XII ZR 108/02). Hier wäre dann der Frage nachzugehen, warum Sie in dem Zeitraum von 2003 bis 2013 keine Forderungen gegen ihn gestellt haben und seit 2013 auch noch sehr lange gewartet haben.
Die Verjährung dieses Anspruches richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB und beträgt 3 Jahre, so dass hier von Verjährung auszugehen ist. Im Hinblick auf Ihre Schilderungen kann ich leider auch nichts feststellen, was eine Hemmung der Verjährung seit 2013 zur Folge hätte.
Vorbehaltlich der Vereinbarung, die damals geschlossen worden ist, kann die Zustimmung zur Anlage U von Ihnen auch widerrufen werden. Da ich aber davon ausgehe, dass alle Steuerbescheide aus der Vergangenheit bestandskräftig sind, ist eine nachträgliche Änderung der Steuerbescheide anhand der §§ 172 ff. AO auch nicht möglich.
Soweit Schadenersatzansprüche wegen ggf. erfolgter Fehlberatung Ihrer damaligen Anwältin in Betracht kommen sollten, so unterliegen auch diese einer 3 jährigen Verjährungsfrist , so dass ich auch hier grundsätzlich von einer Verjährung ausgehe.
Ich bedauere, Ihnen hier keine günstigere Antwort geben zu können. Ich stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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