Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre verwaltungsrechtliche Anfrage, die mir vor wenigen Minuten zugewiesen wurde. Diese möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten.
Die von Ihnen geschilderte Situation ist sehr ärgerlich, weshalb ich Ihren Frust sehr gut nachvollziehen kann. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen geeigneten Weg aufzeigen, der Sie schnellstmöglich ans Ziel bringen wird.
Grundsätzlich ist es so, dass die Frist zur Zeugnisausstellung von der jeweiligen universitären Prüfungsordnung abhängt. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderungen gehe ich davon aus, dass die Frist bereits bei Weitem abgelaufen ist.
Sie sollten nun ein letztes Schreiben aufsetzen, welches Sie mit der Überschrift "Widerspruch und Erinnerung an Antragsstellung" versehen und worin Sie unter erneuter Erklärung der Dringlichkeit die Universität auffordern, Ihnen das Bachelorzeugnis innerhalb der nächsten 10 Tage auszustellen. Auch weisen Sie darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist unverzüglich mit anwaltlicher Hilfe die sog. "Untätigkeitsklage" gemäß § 75 VwGO einreichen und weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen werden.
Das Drohen bzw. Ankündigen der Untätigkeitsklage ist hier ein wichtiges Druckmittel. Diese ist in § 75 VwGO geregelt und lautet wie folgt:
Zitat:Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die [Untätigkeits]Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Aufgrund des Beschäftigungsbeginns und der Angelegenheit mit der Ausländerbehörde liegen "besondere Umstände" vor, die eine Untätigkeitsklage unverzüglich zulässig machen und ein Rechtsschutzbedürfnis begründen.
Sollten Sie im weiteren Verlauf anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie mich jederzeit kontaktieren. Ich bin weiterhin für Sie da.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Bei Rückfragen oder Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt