Gerne zu Ihrer Frage:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, so § 138 BGB.
Sollte die alte Dame bei der Unterschrift oder bei der Auftragsvergabe darüberhinaus getäuscht worden sein, käme auch Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht, die allerdings eine gegenüber § 138 BGB grds. vorrangige Sonderregelung darstellt und damit nicht etwa schon wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 nichtig wäre.
Was nun vorliegt ist Frage nach dem objektiven Tatbestand, also der Frage nach dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zudem auffällig sein muss.
Abzustellen ist deshalb darauf, ob das Missverhältnis im konkreten Einzelfall bereits so groß ist, dass die Grenze dessen, was sich nach den gesamten Umständen noch rechtfertigen lässt, überschritten ist (OLG München BeckRS 2014, 10870). Das ist idR der Fall, wenn der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung um etwa 100% oder mehr voneinander abweichen (BGH bei BeckRS 2014, 00826)
Im Streitfall wäre das dann durch einen Sachverständigen - vorgerichtlich z.B. der zuständigen Handwerkskammer - zu klären.
Denn die Frage, ob ein Rechtsgeschäft iSv § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt, ist im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe von § 157 BGB zu ermitteln; ergibt sich hieraus, dass sich das Geschäft entgegen seinem ersten Anschein noch innerhalb der Grenzen des sittlich Vertretbaren bewegt, scheidet die Annahme einer Nichtigkeit nach § 138 aus
Insofern sollte man beides (vorsorglich und hilfsweise) in Anspruch nehmen bzw. erklären. Es kann aber auch sinnvoll sein, einen angemessenen Nachlass unter Hinweis auf die auffällige Preisgestaltung einvernehmlich zu bewirken, was wegen des Kostenrisikos durchaus eine Win-win-Option sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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