Handwerkerrechnung Wucher

| 25. März 2023 16:08 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter (über 80) hat sich, ohne vorherigen Kostenvoranschlag bzw. Angebot, in Ihrer Küche von einem Handwerksbetrieb einen Wasserhahn mit Geräteventil zum Anschluss einer Spühlmaschine einbauen lassen. Die Rechnung beträgt 1021,50 €. Leider hat sie den Regiebericht unterschrieben und den Betrag bereits überwiesen. Es werden in der Rechnung 2,0 Kundendiensttechnikerstunden berechnet (Einbau: 1 Stunde + Holen des Wasserhahns: 1 Stunde, obwohl er mitgebracht wurde). Des weiteren werden Anfahrtspauschale (42,50€) und KFZ-Pauschale (35,00€) berechnet. Dazu kommen 580€ für den Hansa Mix Wasserhahn (im Internet für ca. 200€ zu haben).
Mir widerstrebt diese Art der "Abzocke von alten Menschen" derart, dass ich gerne wissen möchte, ob in diesem Fall eine Klage aussichtsreich bzw. von Ihnen empfohlen wird?

25. März 2023 | 17:00

Antwort

von


(1396)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:


Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, so § 138 BGB.

Sollte die alte Dame bei der Unterschrift oder bei der Auftragsvergabe darüberhinaus getäuscht worden sein, käme auch Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht, die allerdings eine gegenüber § 138 BGB grds. vorrangige Sonderregelung darstellt und damit nicht etwa schon wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 nichtig wäre.


Was nun vorliegt ist Frage nach dem objektiven Tatbestand, also der Frage nach dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zudem auffällig sein muss.

Abzustellen ist deshalb darauf, ob das Missverhältnis im konkreten Einzelfall bereits so groß ist, dass die Grenze dessen, was sich nach den gesamten Umständen noch rechtfertigen lässt, überschritten ist (OLG München BeckRS 2014, 10870). Das ist idR der Fall, wenn der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung um etwa 100% oder mehr voneinander abweichen (BGH bei BeckRS 2014, 00826)

Im Streitfall wäre das dann durch einen Sachverständigen - vorgerichtlich z.B. der zuständigen Handwerkskammer - zu klären.


Denn die Frage, ob ein Rechtsgeschäft iSv § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt, ist im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe von § 157 BGB zu ermitteln; ergibt sich hieraus, dass sich das Geschäft entgegen seinem ersten Anschein noch innerhalb der Grenzen des sittlich Vertretbaren bewegt, scheidet die Annahme einer Nichtigkeit nach § 138 aus

Insofern sollte man beides (vorsorglich und hilfsweise) in Anspruch nehmen bzw. erklären. Es kann aber auch sinnvoll sein, einen angemessenen Nachlass unter Hinweis auf die auffällige Preisgestaltung einvernehmlich zu bewirken, was wegen des Kostenrisikos durchaus eine Win-win-Option sein kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 27. März 2023 | 05:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort kam schnell, war kompetent und hat mir sehr weiter geholfen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. März 2023
5/5,0

Die Antwort kam schnell, war kompetent und hat mir sehr weiter geholfen.


ANTWORT VON

(1396)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht