Krankenkassenbeiträge nach Ausscheiden aus Angestelltenverhältnis

| 19. März 2023 16:47 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


19:44

Folgende Ausgangslage:

Angestellter verdient bereits in den ersten 6 Monaten des Jahres 2023 weit über der Beitragsbemessungsgrenze 2023 für die Krankenversicherung. Vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in den ersten 6 Monaten jeweils hälftig Beiträge zur Krankenversicherung erbracht. Diese sind allerdings so bemessen, dass die abgerechneten Beiträge nur 1/12 der Beitragsobergrenze für 2023 betragen. Im Vergleich zum Verdienst der ersten 6 Monate wird also zu wenig an die Krankenkasse abgeführt.

Angestellter kündigt und tritt nun per 01.07.2023 aus der Firma aus, ohne sich arbeitslos zu melden (Privatier) und will sich freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Ab 01.07.2023 hat der betroffene Privatier nur noch hohe Kapitaleinkünfte und geringe Mieteinnahmen. Eine Abfindung wird nicht bezahlt jedoch kann es im März des Folgejahres 2024 noch zu einer anteiligen Bonuszahlung kommen für die gearbeiteten ersten 6 Monate das Jahr 2023.

Fragen:
a) Mit welchen Beiträgen muss der Privatier ab 01.07. in der freiwilligen gesetzlichen KV rechnen?

b) Wie werden die während des Gesamtjahres erzielten Kapitaleinkünfte bzw. Mieteinnahmen bei den zu zahlenden Krankenkassenbeiträgen ab 01.07.2023 berücksichtigt?

c) Kann der Ex Angestellte vom Arbeitgeber die faktische Unterzahlung der AN Beiträge zur KV des Arbeitgebers in den ersten 6 Monaten 2023 im Verhältnis zu dem in diesem Zeitraum erzielten Arbeitseinkommen einfordern? Muss er nachzahlen?

d) Was passiert mit der Bonuszahlung in 2024, die faktisch Teil des Arbeitseinkommens der ersten 6 Monate 2023 ist?

19. März 2023 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich wird für die Bemessungsgrundlage in der freiwilligen Versicherung sämtliches beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigt, u.a. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Höchstbeitrag beläuft sich zur Zeit auf maximal 698,25 EUR und auf mindestens ca. 165,22 EUR. Wie hoch Ihr Beitrag sein wird, kann ich aufgrund fehlender Angaben zum Einkommen nicht errechnen. Er wird allerdings 14,6 % (zzgl. Zusatzbeitrag) betragen.

2. Maßgeblich werden lediglich die Kapitaleinkünfte ab 01.07.2023 sein. Diese dienen dann als Bemessungsgrundlage (neben dem sonstigen Einkommen).

3. Es erstaunt im Hohen Maße, dass Ihr Arbeitgeber zu wenig Krankenversicherungsbeiträge abführt. Die Lohnsteuerabrechnungsprogramme ermitteln die abzuführenden Krankenkassenbeiträge automatisch. Insofern dürfte Ihr Arbeitgeber bewusst zu niedrige Krankenkassenbeiträge abgeführt haben. Insofern kommt sogar eine Strafbarkeit nach § 266a StGB in Betracht. Ihr Arbeitgeber haftet hierfür nach § 28e SGB IV gesamtschuldnerisch mit Ihnen, d.h. die Krankenkasse wird fehlende Beiträge für die Vergangenheit auch von Ihrem Arbeitgeber fordern.

4. Maßgeblich für die Einordnung der Sonderzahlung ist der Zeitpunkt der Einmalzahlung. Wird eine Einmalzahlung erst im Kalenderjahr nach dem Beschäftigungsende ausgezahlt, kann sich eine Beitragspflicht nur noch im Rahmen der sog. Märzklausel ergeben. Erfolgt die Auszahlung also bis zum 31.03.2024 wird diese dem Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2023 zugeordnet. Hierauf fallen dann alle Sozialversicherungsbeiträge an. Erfolgt die Auszahlung nach dem 31.03.2024 sind von der Einmalzahlung keine Beiträge mehr zu entrichten, allerdings wird die Bonuszahlung dann im Rahmen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung herangezogen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2023 | 19:09

Bei Frage 3 liegt ein Mißverständnis vor glaube ich.
Thema ist, dass ich in den ersten 6 Monaten 2023 ja schon locker über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe. Würde der Arbeitgeber in diesen ersten 6 Monaten die KV-Beträge nach tatsächlicher Gehaltszahlung berechnen, so müßte ich praktisch schon nach 4 Monaten keine KV-Beiträge mehr entrichten, da ich die Beitragsbemessungsgrenze schon erreicht haben. Um dies zu glätten über das Jahr denke ich, macht die Rechnung 1/12 Abführung der BBG für jeden Monat des Jahres Sinn.

Daher aber jetzt auch mein Thema/Frage wenn ich unterjährig ab 01.07. nicht mehr Arbeitnehmer bin wurde durch die abgeführten 6/12 der BBG für die ersten 6 Monate natürlich gemessen am bereits in der ersten Hälfte des Jahres verdienten Gehalt (weit über BBG) zu wenig abgeführt. Meine Befürchtung ist, dass ich dann selbst AG und AN-Anteil nach dem 01.07. abführen muss und zwar als freiwillig Versicherten die zweiten 6/12 der BBG. Das ist der eigentliche Hintergrund der Frage. Selbst wenn ich in der 2. JH nichts verdienen würde (keine Kapitalerträge) hätte ich ja schon in HJ 1 die BBG überschritten und ich müßte praktisch für das Jahr entsprechend nachzahlen. Dummerweise aber dann AN und AG Beitrag!





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2023 | 19:44

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der Komplexität der gestellten Fragen würde ich vorschlagen, dass wir morgen einmal telefonieren. So können wir telefonisch alles offenen Fragen klären.
Schreiben Sie mir über die im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse Ihre Telefonnummer und Erreichbarkeiten. Ich werde Sie dann morgen kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. März 2023 | 10:27

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