Zweckerklärung Grundschuldbestellung, Haftung der Zweckerklärers

17. März 2023 16:24 |
Preis: 40,00 € |

Kredite


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine Frau und ich haben einen Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinn. Während der Ehe Zugewinn, bei Scheidung Gütertrennung. Ich bin im Begriff alleine eine Kreditverbindlichkeit einzugehen, für ein Haus welches ich errichten möchte. Der Kreditvertrag läuft auf mich alleine, allerdings verlangt die Bank im Rahmen der Grundschuldbestellung welche für den Kredit auf das Grundstück eingetragen werden soll, das meine Frau eine Zweckerklärung innerhalb der Grundschuld mit unterschreibt aus der hervorgeht, dass auf dem Grundstück eine Grundschuld eingetragen werden soll.

Angenommen das Haus brennt (ohne Versicherung) ab, ich verschwinde und bediene den Kredit nicht mehr und es sind noch 100.000 Euro an Kreditverbindlichkeiten zu leisten. Das verbliebene Grundstück hat keinen Wert mehr. Wäre meine Frau in diesem Fall aufgrund der abgegebenen Zweckerklärung in irgendeiner Form für die Verbindlichkeit aus meinem Kreditvertrag haftbar?

17. März 2023 | 17:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Haftung Ihrer Frau in dem von Ihnen beschriebenen Fall hängt ganz von der in der Grundschuld übernommen Haftung Ihrer Frau ab. In einer Grundschuld sind immer zwei Haftungsübernahmen enthalten.

Mit der einen Haftung übernehmen Sie als Eigentümer die dingliche Haftung. Das bedeutet, dass Sie mit Haus und Hof des belasteten Grundstücks haften.

Mit der zweiten Haftung übernehmen Sie die persönliche Haftung. Dies bedeutet, dass Sie mit all Ihrem Hab und Gut haften, also mit Ihrem Vermögen, Wertgegenständen und Einnahmen. An dieser Stelle versuchen die Banken regelmäßig die Ehepartner mit in die Haftung zu nehmen, sodass dann auch der Ehepartner, also Ihre Frau, die persönliche Haftung mit übernimmt. In diesem Fall wäre es dann so, dass in dem von Ihnen beschriebenen Szenarium Ihre Frau persönlich, also mit all ihrem Hab und Gut für die Verbindlichkeiten haften würde.

Soweit Ihre Frau nicht mit in die Haftung genommen wird, sondern sie nur den Vertrag als Ehepartner genehmigen soll, übernimmt sie keine eigene Haftung.

Sie müssten also in der Grundschuldbestellung prüfen, ob Ihre Frau die persönliche Haftung mit übernehmen soll.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Kolditz


Rechtsanwalt Stefan Kolditz

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