arbeitsvertragliche Kündigungsfrist berechnen

| 8. März 2023 11:48 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Eine arbeitsvertraglich geregelte Kündigungsfrist hat dann Vorrang gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn sie zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betriebseintritt war am 01.02.2011, die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt damit fünf Monate zum Ende des Kalendermonats. Im Arbeitsvertrag steht folgende Formulierung.

"(1) Für das Arbeitsverhältnis gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Soweit sich die von der Gesellschaft zu beachtenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern, gilt diese Verlängerung auch für vom Angestellten ausgesprochene Kündigungen."

Deklariert bin ich als leitender Angestellter, habe aber weder Prokura noch kann ich Personen selbständig einstellen, dieser Status ist also eher nicht anwendbar.

Meine Frage:
Gelten die gesetzlichen fünf Monate zum Ende des Kalendervierteljahres oder zum Ende des Kalendermonats? Oder werden beide Varianten (Absatz 1 aus dem Arbeitsvertrag und gesetzliche Regelung) berechnet und die längere gilt dann?
Beispielrechnungen mit Kündigung durch mich ausgesprochen am 31.05. (also mitten im Quartal) und ausgesprochen am 30.06. (Ende Quartal) wäre sicher hilfreich.
Fall 1: Im vertraglichen Fall komme ich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., das gesetzliche wäre 31.10.
Fall 2: Im vertraglichen Fall komme ich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., das gesetzliche wäre 30.11.

Welches Datum gilt dann?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall keine Tarifbindung besteht (§ 622 Abs. IV BGB).
Da im Arbeitsvertrag individuell eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden, geht diese der gesetzlichen Kündigungsfrist in § 622 BGB vor.

Die Verlängerung gesetzlicher Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist für den Arbeitgeber zwingend und kann für den Arbeitnehmer wirksam vereinbart werden.

Allerdings darf für Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch Arbeitgeber
(§ 622 Abs. VI BGB).

Die arbeitsvertraglich geregelte Kündigungsfrist hat dann Vorrang gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn sie zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
[BAG, Urteil v. 29.01.2015 (Aktenzeichen: 2 AZR 280/14)]

Arbeitgeber haben also stets die längere Frist zu beachten, in von sieben Monaten zum Monatsende einhalten.

Dennoch wäre eine Kündigung
mit einer zu kurz berechneten Frist zunächst wirksam.

Ggf. gilt im Rahmen einer umgedeuteten Kündigungsfrist im Zweifel die längere.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2023 | 22:12

Sehr geehrter Herr Müller Roden,

vielen Dank für die Antwort. Für mich geht es vor allem um den Fall der Kündigung durch mich als Arbeitnehmer und ich möchte diese Frist möglichst kurz und gleichzeitig wirksam halten, wenn bereits ein Datum für den Arbeitsbeginn bei einem anderen Arbeitgeber feststeht.

Vor allem Ihr Satz "Arbeitgeber haben also stets die längere Frist zu beachten, in von sieben Monaten zum Monatsende einhalten. " hat mich verwirrt. Können Sie bitte kurz erklären?

Fall 1: Kündigung durch Arbeitnehmer ausgesprochen am 31.05. (also mitten im Quartal). Im vertraglichen Fall komme ich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., das gesetzliche wäre 31.10. Ist das Ende dann das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10?
Fall 2: Kündigung durch Arbeitnehmer ausgesprochen am 31.06. (Ende Quartal). Im vertraglichen Fall komme ich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., das gesetzliche wäre 30.11. Ist dann das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2023 | 22:22

Warum verwirrt Sie der Satz der sich an Arbeitgeber richtet. Der ist für Sie nicht mehr relevant und kam nur, weil Sie nicht klar gemacht hatten, aus welcher Position bzw. mit welchem Hintergrund Sie fragen.

Es kommt nicht auf das Datum der Kündigung an, sondern auf die Dauer der Kündigungsfrist von 5 Monaten ab dem Zugang der Kündigung. D.h.

Fall 1.) ist der 31.10.2023 richtig
Fall 2.) den 31.06.2023 gibt es nicht.
richtig wäre am 30.06. zum 30.11.2023.

Bewertung des Fragestellers 12. März 2023 | 22:55

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Stellungnahme vom Anwalt:

Ich habe Ihnen gerade noch (Sonntag) eine ausführliche Auskunft erteilt. Und dafür jetzt eine fast negative Bewertung echt jetzt? Danke, gerne geschehen l