Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall keine Tarifbindung besteht (§ 622 Abs. IV BGB).
Da im Arbeitsvertrag individuell eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden, geht diese der gesetzlichen Kündigungsfrist in § 622 BGB vor.
Die Verlängerung gesetzlicher Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist für den Arbeitgeber zwingend und kann für den Arbeitnehmer wirksam vereinbart werden.
Allerdings darf für Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch Arbeitgeber
(§ 622 Abs. VI BGB).
Die arbeitsvertraglich geregelte Kündigungsfrist hat dann Vorrang gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn sie zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
[BAG, Urteil v. 29.01.2015 (Aktenzeichen: 2 AZR 280/14)]
Arbeitgeber haben also stets die längere Frist zu beachten, in von sieben Monaten zum Monatsende einhalten.
Dennoch wäre eine Kündigung
mit einer zu kurz berechneten Frist zunächst wirksam.
Ggf. gilt im Rahmen einer umgedeuteten Kündigungsfrist im Zweifel die längere.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller Roden,
vielen Dank für die Antwort. Für mich geht es vor allem um den Fall der Kündigung durch mich als Arbeitnehmer und ich möchte diese Frist möglichst kurz und gleichzeitig wirksam halten, wenn bereits ein Datum für den Arbeitsbeginn bei einem anderen Arbeitgeber feststeht.
Vor allem Ihr Satz "Arbeitgeber haben also stets die längere Frist zu beachten, in von sieben Monaten zum Monatsende einhalten. " hat mich verwirrt. Können Sie bitte kurz erklären?
Fall 1: Kündigung durch Arbeitnehmer ausgesprochen am 31.05. (also mitten im Quartal). Im vertraglichen Fall komme ich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., das gesetzliche wäre 31.10. Ist das Ende dann das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10?
Fall 2: Kündigung durch Arbeitnehmer ausgesprochen am 31.06. (Ende Quartal). Im vertraglichen Fall komme ich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., das gesetzliche wäre 30.11. Ist dann das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.?
Mit freundlichen Grüßen
Warum verwirrt Sie der Satz der sich an Arbeitgeber richtet. Der ist für Sie nicht mehr relevant und kam nur, weil Sie nicht klar gemacht hatten, aus welcher Position bzw. mit welchem Hintergrund Sie fragen.
Es kommt nicht auf das Datum der Kündigung an, sondern auf die Dauer der Kündigungsfrist von 5 Monaten ab dem Zugang der Kündigung. D.h.
Fall 1.) ist der 31.10.2023 richtig
Fall 2.) den 31.06.2023 gibt es nicht.
richtig wäre am 30.06. zum 30.11.2023.