Gericht Salzburg

8. März 2023 11:46 |
Preis: 30,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von

Guten Abend, ich habe als Türkin in Deutschland ursprünglich und jetzt wieder in Deutschland lebend,mit einem österreichischen Staatsbürger ein Kind. Wir lebten gemeinsam in Österreich. Vor ein paar Monaten bin Ich mit dem Kind zurück nach Deutschland zu meinen Eltern gezogen. Ich habe meinen Mann wegen Körperverletzung angezeigt. Dies ist zwar passiert aber ich habe es aus taktischen Gründen gemacht um mit dem Kind ausreisen zu können. Jetzt soll ich in Österreich zu Gericht, sehe mich aber aus psychischen Gründen absolut nicht dazu in der Lage und werde auch nicht dahin reisen. Ich habe Angst bezüglich der juristischen Konsequenzen und möchte wissen was mir juristisch passieren könnte. Ich habe übrigens nur die türkische Staatsbürgerschaft. Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung

9. März 2023 | 22:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht auch im österreichischen Strafverfahren die Pflicht als geladener Zeuge persönlich vor Gericht zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von bis zu 1.000 Euro und einem Kostenersatz geahndet werden oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden. Diese müsste in Ihrem Fall zusätzlich im Wege der Rechtshilfe erfolge. Die österreichischen Behörden müssten daher mit dem deutschen Behörden zusammenarbeiten.

Allerdings stellt ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Anschrift unbekannt ist, nach der österreichischen Rechtsprechung ein nicht greifbares Beweismittel dar. Wenn Sie daher in Österreich nicht mehr wohnhaft sind und Ihre deutsche Anschrift dem österreichischen Gericht unbekannt ist, dürfte das Gericht auf Ihr Erscheinen verzichten. Es kommt daher in erster Linie darauf an, ob dem Gericht Ihr aktueller Aufenthaltsort, also Ihre aktuelle Anschrift, bekannt ist.

Ferner besteht auch die Möglichkeit, dass Sie mittels Videovernehmung vernommen werden. Sollten Sie daher feststellen, dass das österreichische Gericht auf eine Zeugenvernehmung beharrt, kommt immer noch die Vernehmung mittels Video in Betracht.

Ferner bestünde auch die Möglichkeit, dass Sie sich eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit durch einen Arzt mittels eines Attests bescheinigen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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