Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelungen im Ausbildungsbereich sind in der Tat nicht immer übersichtlich: Grundsätzlich gilt für die Ausbildung das Berufsbildungsgesetz (BBiG), in welchem nur grundsätzliche Regelungen enthalten sind. Für einzelne Ausbildungsbereiche, und so auch für den zum BTA, gibt es Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz (denn Ausbildungsrecht im schulischen Bereich ist Ländersache).
Für Ihre gewählte Ausbildung verweise ich auf
ps://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2011/2011_09_30-RV-Technischer-Kaufmaennischer-Assistent.pdf
und dort finden Sie unter Anlage 1 den biologisch-technischen Assistenten.
Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Ausbildung sind unter "II. Ausbildung Ziffer 4" aufgeführt: Danach ist Voraussetzung der mittlere Schulabschluss.
Was ein solcher ist und wie es danach weitergeht, finden Sie z.B. unter
https://web.arbeitsagentur.de/cms-dezentrale-dst-redaktion-prod-media/prodddst/s3fs-public/2023-03/Nach%20der%20Schule2020-21.pdf
Der mittlere Schulabschluss ist dort auch als Hauptschulabschluss mit dem Besuch der 10. Klasse angegeben, was wohl Ihrem Fall entspricht.
Der Weg mit dem mittleren Bildungsabschluss geht dann u.a. in die höhere Berufsfachschule, die bei der Ausbildung zum BTA zu besuchen ist.
Da in der Rahmenvereinbarung keine Regelung vorhanden ist, dass die Berufsfachschule (10.Klasse) schon der Fachrichtung der später gewählten Ausbildung entsprechen muss (unter Ziffer 4. steht nur mittlerer Schulabschluss), dürften Ihre Voraussetzungen aufgrund Ihrer Angaben erfüllt sein.
Ich würde Ihnen dennoch raten, diesen Punkt (mittlerer Schulabschluss mit Fachrichtung Wirtschaft) für die Ausbildung zum BTA in der gewählten Schule anzusprechen; notfalls kann eine kurze Anfrage beim Kultusministerium des Landes RP hilfreich sein, ob es in dieser Hinsicht eine konkretisierende Verwaltungsrichtlinie gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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