Double Opt-In Verfahren im B2B

8. Februar 2023 03:40 |
Preis: 60,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin,
Sehr geehrter Anwalt,

Ich betreibe eine Online-Marketing-Agentur im Bereich Personalmarketing. Meine Kunden sind ausschließlich Unternehmen und keine Verbraucher.

Nun möchte ich Email-Marketing als weiteren Vertriebskanal nutzen und bin auf das sog. Double-Opt-in verfahren gestoßen.

Mir geht es hauptsächlich um Interessenten, also um Unternehmen, die bereits mit mir Kontakt hatten, allerdings unsere Dienstleistung noch nicht gekauft haben.

Aktuell werden die Kunden im telefonischen, oder im Online-Verkaufsgespräch gefragt, ob Sie gerne regelmäßig relevante Informationen von uns zu dem Thema Personal erhalten möchten. Sollte der Ansprechpartner bejahen, sende ich eine Bestätigungsmail raus, in der er nochmal explizit über einen Linkklick dem Erhalt eines Newsletters zustimmen.
Als Dankeschön für die Anmeldung erhält der Interessent dann ein Whitepaper/EBook als PDF- Datei.

Sollte der Interessent nicht auf den Bestätigungslink in der Email klicken, dann wird er aus allen „Newsletter-Listen" entfernt und erhält natürlich keine „Werbemails"

Nun meine Fragen:
1. Zählt das o.g Vorgehen als Double-Opt-In Verfahren (Erstkontakt über Telefon/ Online-Meeting, dann Mail mit Bestätigungslink)

2. Ist es Zulässig in der Email zur Bestätigung zum Erhalt von Newslettern, dieses Whitepaper / EBook bereits zu bewerben, oder als Gegenleistung für die Anmeldung in Aussicht zustellen?

2. Darf ich Bestandskunden, deren Kauf nicht länger als ein Jahr zurück liegt ohne Double Opt in Newsletter zusenden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

8. Februar 2023 | 06:47

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ja, wenn der Kunde der Zusendung im Telefongespräch/Online-Meeting zugestimmt hat.

2. Auch hier kommt es auf den Umfang der Zustimmung des Kunden an. Grundsätzlich ist das bei Einwilligung per Telefon/Online-Meeting aber zulässig.

3. Das kann unter den strengen Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG ausnahmsweise zulässig sein. Auch hier empfiehlt es sich aber eher, vorher die konkrete Einwilligung des Kunden einzuholen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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