Mietrecht bei einem Stellplatz

3. Februar 2023 13:17 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Herwig Schöffler

Guten Tag,
Ich benötige eine Beratung bzgl. eines gemieteten Stellplatzes.
Der Vormieter des Stellplatzes weigert sich die ausgesprochene Kündigung des Vermieters (in diesem Fall Hausverwaltung der WEG) zu akzeptieren und glaubt, dass diese nicht rechtmäßig sei (obwohl das ein Standard-Mietvertrag für einen Stellplatz sei, ohne Bindung an eine Wohnung o.ä.). Der Stellplatz ist bereits seit mehreren Monaten durch die Hausverwaltung der WEG an uns weitervermietet. Es kommt zu ständigen gegenseitigen Stellplatz-Belegung (mal wir, mal der Vormieter).
Kernargument des Vormieters ist, dass er den Stellplatz nicht "zurückgegeben" hat (also keine juristische Übergabe stattfand), somit dürften wir bis auf weiteres dort nicht parken (zumindest solange das Gericht die Räumungsklage nicht durchsetzt).
Wir dagegen haben einen gültigen Mietvertrag mit dem Eigentümer (Hausverwaltung der WEG) und zahlen pünktlich seit Monaten die Miete und glauben wir dürfen somit dort auch parken (ungeachtet des Rechtsstreits zwischen Vormieter und Vermieter).
Wer hat nun Recht?
Danke und VG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Stellplatz noch nicht an den Vermieter übergeben wurde, ist der andere Mieter hier immer noch Besitzer und könnte Besitzstörungsansprüche geltend machen. Daher rate ich vorerst von einer weiteren Nutzung ab. Da hier aber der Mietvertrag von Seiten des Vermieters nicht erfüllt wurde, besteht ein 100% Minderungsrecht. Etwaige bereits gezahlte Beträge sollten Sie vorerst zurückfordern, oder, wenn dann eine Übergabe stattfindet und Ihnen das Besitzrecht eingeräumt wird, verrechnen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2023 | 14:03

Ich ging bisher davon aus, dass die Übergabe stattgefunden hat, weil der Stellplatz zum Zeitpunkt unseren Mietvertrages frei war. Es gibt auch nichts "physisches" zu übergeben.
Ist der Vorvermieter aufgrund seiner mündlicher Weigerung die Kündigung zu akzeptieren dennoch weiterhin Besitzer?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2023 | 14:34

Rein rechtstechnisch betrachtet, muss der Vorvermieter den Besitz an den Vermieter zurückverschaffen. Die Kündigung selbst ist dafür nicht relevant, sondern nur die tatsächliche Sachherrschaft, die hier ja wohl auch durch Zustellen mit dem PKW fortwährend ausgeübt wird.
Da hier aber nichts Physisches im Weg steht, was erst geräumt werden müsste und die Gegenseite wohl auch kaum irgendeinen Besitz nachweisen kann, wenn es keinen Schlüssel gibt, könnten Sie auch einfach Ihr Fahrzeug draufstellen und es darauf ankommen lassen dann das Fahrzeug des anderen abschleppen zu lassen, weil Sie dann eine Besitzstörung am eigenen Besitz behaupten. Die andere Möglichkeit ist vom Vermieter eine Abmahnung gegenüber dem anderen Mieter zu verlangen und die Miete nicht zu zahlen.

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