Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Stellplatz noch nicht an den Vermieter übergeben wurde, ist der andere Mieter hier immer noch Besitzer und könnte Besitzstörungsansprüche geltend machen. Daher rate ich vorerst von einer weiteren Nutzung ab. Da hier aber der Mietvertrag von Seiten des Vermieters nicht erfüllt wurde, besteht ein 100% Minderungsrecht. Etwaige bereits gezahlte Beträge sollten Sie vorerst zurückfordern, oder, wenn dann eine Übergabe stattfindet und Ihnen das Besitzrecht eingeräumt wird, verrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich ging bisher davon aus, dass die Übergabe stattgefunden hat, weil der Stellplatz zum Zeitpunkt unseren Mietvertrages frei war. Es gibt auch nichts "physisches" zu übergeben.
Ist der Vorvermieter aufgrund seiner mündlicher Weigerung die Kündigung zu akzeptieren dennoch weiterhin Besitzer?
Rein rechtstechnisch betrachtet, muss der Vorvermieter den Besitz an den Vermieter zurückverschaffen. Die Kündigung selbst ist dafür nicht relevant, sondern nur die tatsächliche Sachherrschaft, die hier ja wohl auch durch Zustellen mit dem PKW fortwährend ausgeübt wird.
Da hier aber nichts Physisches im Weg steht, was erst geräumt werden müsste und die Gegenseite wohl auch kaum irgendeinen Besitz nachweisen kann, wenn es keinen Schlüssel gibt, könnten Sie auch einfach Ihr Fahrzeug draufstellen und es darauf ankommen lassen dann das Fahrzeug des anderen abschleppen zu lassen, weil Sie dann eine Besitzstörung am eigenen Besitz behaupten. Die andere Möglichkeit ist vom Vermieter eine Abmahnung gegenüber dem anderen Mieter zu verlangen und die Miete nicht zu zahlen.