Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich setzt der Ausschluss der "kleinen Benzinklausel" in der Haftpflichtversicherung voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 2007, 388; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591).
Dasjenige soll aus dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfällt, nämlich die Haftpflicht der dort versicherbaren Personen für den durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachte Schäden.
Der Gebrauchsbegriff ist grundsätzlich weit auszulegen, das Fahrzeug muss also für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sein (BGH, VersR 1979, 956). Voraussetzung ist weiterhin, dass die für das Fahrzeug typischen Funktionen in Tätigkeit gesetzt werden.
Diese Voraussetzungen sehe ich in Ihrem Fall nicht. Das Fahrzeug war ordnungsgemäß abgestellt und der Zündschluss wahrscheinlich bereits aus dem Zündschloss entfernt. Der Schaden dürfte daher nicht beim Gebrauch eines Kfz zustandegekommen sein.
Für die Argumente gegenüber Ihrer Haftpflicht können Sie gerne auf o.g. zurückgreifen.
Schadensersatzansprüche aufgrund der verspäteten Regulierungsablehnung können nicht geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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