Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mir ist aus vielen Verfahren bekannt, dass viele Oberlandesgerichte immer noch die 1/3 Regelung (bezogen auf die Ehezeit) für die Frage anwenden, wie die nach § 1578 b BGB ggf. vorzunehmende Befristung zeitlich zu gestalten ist. Diese weit verbreitete Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vom BGH indessen nicht geteilt, der einen derartigen Schematismus ablehnt und vielmehr eine differenzierte Einzelfallentscheidung fordert (BGH Az. XII ZB 448/17 und XII ZB 3/19).
Eine außergerichtliche Regelung hat immer den Vorteil, dass Sie -im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung- sehr zeitnah eine Regelung finden, die auch für Ihre persönliches Leben einen endgültigen Abschluss darstellt und Sie für die Zukunft auch planen können. Auch aus Kostengründen ist eine derartige außergerichtliche Vereinbarung sinnvoll im Verhältnis zu ggf. jahrelangen prozessualen Auseinandersetzungen, deren Ausgang offen ist.
Hinzu kommt, dass dann, wenn ehebedingte Nachteile feststehen sollten, eine Befristung mit wenigen Ausnahmen nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen sein soll (BGH Az. XII ZR 34/09).
Ob ehebedingte Nachteile vorliegen oder nicht, ist im Rahmen eines Unterhaltsprozesses umfassend zu klären.
Da die gesetzliche Regelung die es, dass es einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gibt, tragen Sie zunächst die volle Darlegungs- und Beweislast für alle die Unbilligkeit eines der Höhe nach unbeschränkten und unbefristeten Unterhaltsanspruchs begründenden Umstände, insbesondere für die Dauer der Ehe, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, die Verbesserung des Lebensbedarfs durch die Eheschließung oder dass die Kinderbetreuung nur vorübergehend oder nicht überwiegend wahrgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 26.3.2014 XII ZB 214/13).
Erst dann, wenn Ihnen dieser Sachvortrag gelingt und Sie ihn auch beweisen können, obliegt es Ihrer Frau als Unterhaltsberechtigte, als „Ausnahme von der Ausnahme" die Darlegungs- und Beweislast für die bei der Billigkeitsabwägung zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorzutragen und zu beweisen.
In der Praxis ist es für Sie bereits schwierig, Ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Falls Ihnen das mit Ihrer Anwältin zusammen bereits jetzt nicht gelingen sollte, ist eine außergerichtliche Einigung ebenfalls ratsam.
Maßgebend für die Frage, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BGH folgendes:
Ehebedingt sind Nachteile, die „die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen", durch „die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten" beeinträchtigen. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität folgen sie vor allem aus verringerten Erwerbseinkünften infolge der Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung des Bedürftigen durch die eheliche Gestaltung von Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe. Der ehebedingte Nachteil kann sowohl in Erwerbs- als auch in Versorgungsnachteilen bestehen (BGH Az. XII ZB 3/19). Hier muss eine umfassende Gesamtabwägung erfolgen.
Bei einer Ehedauer von 20 Jahren und der Geburt 2 Kindern, die von der Ehefrau im wesentlichen großgezogen worden sind , die dafür ggf. Ihre Erwerbstätigkeit einschränken musste, liegen zunächst einmal Gründe für einen ehebedingten Nachteil vor.
Da Ihre Frau mit heute rund 5000 Euro brutto aber ein Einkommen hat, das ich als annährend bedarfsdeckend bezeichne, müsste Ihre Frau für einen ehebedingten Nachteilen nachweisen können, wie denn Ihr Einkommen heute wäre, wenn man die tatsächliche Gestaltung in der Ehe hinwegdenkt.
Da die neun Jahre Auslandsaufenthalt abgesprochen waren und Ihre Frau hier auch teilweise berufstätig war und nach Rückkehr nach Deutschland sogar eher als Sie eine Erwerbstätigkeit fand und dieser nachgeht, sehe ich aktuell nicht, dass hier eine Einbuße in einer beruflichen nachteiligen Entwicklung vorliegt, die in der Ehe und Kindererziehung begründet ist.
Abzustellen wäre hier nämlich darauf, ob und inwieweit Ihre Frau eigene Ausbildungs-, Berufs- und Erwerbsaussichten zurückgestellt hat, um durch die Haushaltsführung Ihnen volle berufliche Entfaltung und Fortkommen zu ermöglichen, die Ihre Frau ggf. erst nach der Scheidung aufnehmen bzw. wahrnehmen konnte (BGH, Urteil vom 18.2.2015 – XII ZR 80/13 ) Hier ist mir das, was Ihre Frau dazu behauptet, aktuell noch viel zu dünn.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
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vonRechtsanwalt Thomas Klein
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