Mangelfall zurück zahlen

13. Januar 2023 10:20 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo!
Mein Partner zahlt Unterhalt für seine Kinder.
Jetzt wurde er darauf hingewiesen das es die Mangelfall Regelung gibt.
Diesbezüglich haben wir auch bald einen Termin bei einem Anwalt.
Vorab brennt mir folgende Frage auf der Seele:
Sollte der Mangelfall durchkommen und ich sage mal er 200€ weniger zahlen müssen, als es laut den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sein „sollten", kann es dann passieren das die Kindesmutter oder Jugendamt irgendwann in 1,3,10,.. Jahren auf ihn zukommt und die Differenz erstattet haben will?
So wie ich es verstehe zahlt die Differenz ja das Jugendamt.

13. Januar 2023 | 12:53

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Feststellung eines Mangelfalles muss der Unterhaltsverpflichtete nur das bezahlen, was ihm möglich ist. Eine Differenz ergibt sich dann nicht.

Ausnahme: Wenn der Unterhaltsverpflichtete den Mangelfall durch Missachtung seiner Erwerbsobliegenheit herbeiführt, also nicht so erwerbstätig ist, wie er könnte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2023 | 14:34

Okay, also verstehe ich das Richtig das bei nicht vorliegender Missachtung die Differenz zwischen Zahlbetrag laut DüsseldorferTbl und dem tatsächlichen Betrag NICHT zurück gezahlt werden muss?
Bei einer Missachtung ist das ja klar, das gezahlt werden muss
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2023 | 09:52

Das verstehen Sie richtig!

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