Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Einer rechtlichen Betreuung wird nur stattgegeben, wenn die betroffene Person entweder nicht nach freiem Willen entscheiden kann oder selbstbestimmt handeln kann, ohne sich selbst zu schaden.
Wichtig hierfür ist die Fähigkeit zur Einsicht sowie die Fähigkeit nach dieser Handeln zu können.
Wenn Sie sich gegen eine Betreuung weigern, und allein gut klarkommen, darf gegen Ihren Willen keine Betreuung eingerichtet werden. Andernfalls würde man Ihre Grundrechte verletzen.
Sollte es dennoch zu einer Betreuerbestellung kommen, legen Sie dagegen Beschwerde ein. Eine Begutachtung müssen Sie nicht dulden, ebenso wenig müssen Sie den Gutachter in Ihre Wohnung lassen.
Ich hoffe, ich konnte ihr Anliegen klären. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:
Der Gutachter kam trotz Mitteilung der Ablehnung vorbei, was seine Haltung gegenüber des freien Willen und des Wunsches des Betroffenen spricht, also ist dieser nicht neutral.
Was sind die Folgen einer Verweigerung des Gutachtens?
Guten Morgen,
ist denn Ihr Anliegen noch aktuell?
Wie beschrieben, wenn Sie eine Betreuung verweigern, darf diese nicht gegen Ihren Willen angeordnet werden, es sei denn, Sie gefährden sich selbst.
Davon gehe ich nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller