Aufhebung des Mietvertrag

| 6. Januar 2023 12:14 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Mieterin hat am 20.06.2022 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung unterschrieben.

Mietbeginn: 01.09.2022
Früheste ordentliche Kündigung: zum 31.08.2024

Gestern bat die Mieterin um eine Aufhebung des Mietvertrages.

Wie verhält sich hier das Mietrecht ?

6. Januar 2023 | 12:51

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

Für eine Wirksamkeit der Klausel muss die Kündigung zugleich auch für den Vermieter ausgeschlossen sein.

Einen einseitigen Anspruch auf Aufhebung eines Mietvertrags gibt es nicht. Das können die Parteien untereinander frei verhandeln. Inklusive Ablösen und Aufhebungsfristen, die sie beliebig nach ihren Wünschen aushandeln.

Es kann nur sein, dass die Mieterin einen Anspruch hat nach Treu und Glauben einen geeigneten Nachmieter zu stellen, wenn Sie entsprechende Sachgründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung hätte, bzw. versuchen könnte einen Untermieter zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2023 | 16:40

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