Sehr geehrter Fragensteller,
Für eine Wirksamkeit der Klausel muss die Kündigung zugleich auch für den Vermieter ausgeschlossen sein.
Einen einseitigen Anspruch auf Aufhebung eines Mietvertrags gibt es nicht. Das können die Parteien untereinander frei verhandeln. Inklusive Ablösen und Aufhebungsfristen, die sie beliebig nach ihren Wünschen aushandeln.
Es kann nur sein, dass die Mieterin einen Anspruch hat nach Treu und Glauben einen geeigneten Nachmieter zu stellen, wenn Sie entsprechende Sachgründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung hätte, bzw. versuchen könnte einen Untermieter zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
6. Januar 2023
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12:51
Antwort
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