Sehr geehrter Ratsuchender,
die Erteilung der Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht der notariellen Form, prinzipiell kann die Erteilung sogar rein mündlich erfolgen, und zwar auch wenn hier das aufgrund der Vollmacht getätigte Rechtsgeschäft - hier die Kündigung - etwa gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__594f.html" target="_blank">594f</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedarf, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__167.html" target="_blank">167</a> Abs. 2 BGB.
Im Außenverhältnis hat dagegen der Erklärungsempfänger - hier der Verpächter - gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__174.html" target="_blank">174</a> Satz 1 BGB ein Zurückweisungsrecht, wenn ihm keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Das Rechtsgeschäft wird bei unverzüglicher Zurückweisung unwirksam, es sei denn der Erklärungsempfänger ist bereits über die Bevollmächtigung (nachweislich) informiert, siehe § 174 Satz 2 BGB
.
Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden, sonst kann die Kündigung unter den oben genannten Voraussetzungen unwirksam sein. Nicht dagegen erforderlich (und nach BGH NJW 1981, 1210
auch nicht ausreichend) ist die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift oder Fotokopie der Vollmacht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vollmacht bei Pachtvertrag
12. April 2008 21:39 |
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Mein Bruder und ich besitzen zu gleichen Teilen landwirtschaftliche Nutzfläche, die an eine Agrargenossenschaft verpachtet ist.
Mein Bruder hat von mir eine schriftliche Vollmacht, dass er mich in allen Pachtangelegenheiten allein vertreten kann.
Mein Bruder hat den Pachtvertrag gekündigt. Die Agrargenossenschaft verlangt eine notariell beglaubigte Vollmacht.
Ist das zulässig?
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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