Umgang des KV nach 5 Jahren

11. April 2008 13:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin seit 7 Jahren geschieden.Seit dem gibt es nur Probleme mit dem KV wegen dem Umgang.Erst sagt er,er kommt um die und die Zeit und kommt nicht,gemeldet hat er sich dann auch nie.2003 wollte er nach 1 1/2 Jahren wieder Kontakt und ich habe ihn den gewährt.Das ging ein halbes Jahr gut,danach haben wir nix mehr von ihn gehört.Jetzt,als ich das alleinige Sorgerecht beantracht habe,will er meine Mädchen (10+13 Jahre ) wiedersehen.Die beiden wollen ihn auf keinen Fall sehen.Meine Frage ist jetzt.
Müssen sie ihn sehen?Kann ich die Beiden davor schützen?
Ich bitte sehr um Antwort da sie sehr verschweifelt sind und ich nicht weiß wie ich ihnen helfen kann.

Lieben Gruß

11. April 2008 | 14:20

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Sorgerecht ist vom Umgangsrecht zu unterscheiden. Gegenstand des Sorgerechts ist zum einen die Personensorge (Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, gesetzliche Vertretung etc.) und zum anderen die Vermögenssorge. Im Falle, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, soll das Umgangsrecht jedoch gerade dem anderen Elternteil das Recht gewähren, sich vom körperlichen und gestigen Befinden und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen und verwandtschaftliche Beziehungen aufrechtzuerhalten. Insoweit ist das Umgangsrecht als Rechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu vestehen. Andererseits soll das Umgangsrecht es dem Kind ermöglichen, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil zu machen, bei dem es nicht den ständigen Aufenthaltsort hat. Denn grundsätzlich ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es für die psychische Entwicklung des Kindes bedeutsam ist, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Insoweit ist das Umgangrecht als Recht des Kindes zu verstehen. Im Ergebnis ist das Umgangsrecht daher als wechselseitiges Recht zu begreifen.

Der Vater Ihrer Kinder kann das Umgangsrecht jedoch nicht eigenmächtig Ihnen und den Kindern gegenüber erzwingen. Hierfür benötigt er vielmehr ein darauf lautendes Gerichtsurteil. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsste das zuständige Gericht dann sämtliche Details des Einzelfalles würdigen und eine angemessene Umgangregelung finden. Art und Häufigkeit des Umgangs würden ebenso geregelt werden, wie die näheren Modalitäten des Abholen und Bringens oder die Frage eines begleiteten Umgangs. Dass ein Gericht ein Umgangsrecht völlig versagt ist selten und erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dem Kindeswohl Gefahren durch den Umgang drohen. Bei einer solchen gerichtlichen Entscheidung spielt auch der Kindeswille eine wesentliche Bedeutung. Je älter ein Kind ist, desto mehr Gewicht ist seinem Willen beizumessen.

Bei einem 10-jährigen Kind ist in der Regel davon auszugehen, dass der Kindeswille allein noch nicht maßgeblich ist, er spielt jedoch bereits eine wesentliche tatsächliche Rolle. Insbesondere wenn das Kind einen tiefsitzenden, mit Angstgefühlen vermischten Widerwillen gegen den anderen Elternteil an den Tag legt. Dennoch kann das Gericht einen behutsamen Umgang anordnen. Bei einem 13-jährigen Kind hingegen ist davon auszugehen, dass es in seiner geistigen Entwicklung bereits so weit fortgeschritten ist, dass es bei verständlichen Gründen, nicht mehr gegen seinen Willen zu einem Umgang gezwungen werden kann.

Nach alledem komme ich daher zu dem Ergebnis, dass ein gerichtliches Verfahren sicherlich keine Gewähr dafür bietet, dass es zu keinem Umgang kommt. Dieser würde aber wahrscheinlich auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wenn Ihre Kinder nachvollziehbare Gründe angeben können, warum Sie an einem Umgang mit ihrem Vater kein Interesse haben. Zudem würde eine gerichtliche Entscheidung den großen Vorteil bringen, dass die Entscheidung für beide Seiten bindend wäre. Das bringt für Sie und Ihre Kinder den großen Vorteil, dass er sie nicht weiter unter Druck setzen kann. Daher sollten Sie den Stress weitestgehend vermeiden und mit Ihrem Ex nicht näher verhandeln, sondern ihm einfach sagen, dass Sie einem Umgang nicht zustimmen, solange er dies nicht vor Gericht durchgesetzt hat. Sollte er dies dann nicht tun, sondern Sie weiter bedrängen, sollten Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts überlegen, ob eine Unterlassungsklage oder eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Umgangsrecht in Frage käme. Vor allem aber sollten Sie versuchen, den Stress von Ihren Kindern fernzuhalten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Lars Liedtke

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