Meldepflicht bei Wohnungswechsel

11. April 2008 11:12 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Hallo,
Ich war gemeldet in einer Mietwohnung A und habe diese als Wohnung
und Büro genutzt.Mein Fahzeug was ich Privat als auch Geschäftlich nutzte ist auf meinen Namen, da ich Inhaber der Firma bin, und auf meine Büroadresse A gemeldet.
Anfang April 2007 habe ich mich privat auf die Adresse meiner Eltern umgemeldet um das Büro geschäftlich zu 100 % steuerlich geltend zu machen.Das Fahrzeug habe ich natürlich auf der Büroadresse weiterhin angemeldet gelassen um auch hier dies steuerlich geltend zu machen. da es ja hauptsächlich geschäftlich genutzt wird.
Ich habe nun ein Schreiben vom Landratsamt das ich meiner Meldepflicht nicht nachgekommen bin.
Wie sieht hier die gesetzliche Lage aus ?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Ihre Meldepflicht besteht gemäß § 10 Abs. 1 SächsMG darin, sich bei Bezug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Weiterhin sind Sie nach § 12 Abs. 4 SächsMG verpflichtet, mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie haben und welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist.

Da Sie Ihr Auto noch auf die alte Adresse laufen haben, sollten Sie überprüfen, ob Sie dort noch gemeldet sind.

Aus dem Schreiben des Landratsamtes sollte konkret hervorgehen, gegen welche Meldepflicht Sie verstoßen haben sollen. Sind in dem Schreiben diesbzüglich keine Angaben gemacht, sollten Sie die Begründung des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Meldegesetz verlangen.

Denkbar wäre in Ihrem Fall, dass die Meldebehörde davon ausgeht, dass Sie unter der Büroadresse noch eine Nebenwohnung unterhalten oder dort noch Ihren eigentlichen Wohnsitz unterhalten und sich lediglich als steuerlichen Gründen wieder bei Ihren Eltern angemeldet haben. Auch dies wäre eine Verstoß gegen die Meldepflicht, da Sie verpflichtet sind, Ihren Hauptwohnsitz dort zu nehmen, wo Ihr Lebensmittelpunkt liegt (vgl. § 12 Abs. 2 SächsMG).

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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