Rücktritt vor Einzug in Mietwohnung

| 16. Oktober 2022 18:28 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr gehrte Damen, sehr geehrte Herren,

wir haben eine Mietwohnung besichtigt, die sich noch im Bau befindet.
Wir haben unser eindeutiges Interesse bekundet. Man bot uns an, auf Wunsch noch Änderungen vorzunehmen, da dies ja noch möglich sei. Das Angebot nahmen wir gern an und gaben per Mail unsere Wünsche bekannt.
Hauptsächlich waren das einige zusätzliche Steckdosen und das Weglassen der Badewanne zugunsten einer größeren Dusche.
Das alles in Absprache mit Hausverwalter und Bauleiter.

Den Eigentümer haben wir noch nicht persönlich kennengelernt. Er hat unsere Unterlagen vor ein paar Tagen erhalten und sich telefonisch bei uns gemeldet, um uns kennen zu lernen.
Der Termin steht demnächst an.

Nun ist es so, dass wir doch noch eine andere Wohnung gefunden haben und von unserem ursprünglichen Plan zurücktreten wollen.

Uns ist das sehr unangenehm. Und inzwischen auch bewusst, dass durch unsere Willensbekundung bzw. Wunschäußerungen, die zum Teil schon realisiert wurden, evtl. ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist.
Uns ist auch bewusst, dass wir evtl. Schadenersatz für die Aufwendungen leisten müssen.

Wir haben bisher nichts unterschrieben, aber Mietbeginn (März), Mietgegenstand und Miethöhe waren durch die Anzeige des Angebotes klar. Über Mietdauer, bzw. Mindestmietdauer wurde noch nichts vereinbart. Allerdings hatten wir geäußert, dass wir langfristig in der Wohnung bleiben wollen.
Einen Entwurf des Mietvertrages haben wir noch nicht bekommen.

Bevor wir zurücktreten, hätten wir gern folgende Fragen beantwortet:

Was müssen wir tun, um rechtlich korrekt aus der "Sache" heraus zu kommen und uns selbst nicht in noch größeren Schaden manövrieren?

Wie können wir die Schadenersatzansprüche kontrollieren, bzw. verhindern, dass diese zu hoch angesetzt werden?
(Natürlich möchten wir für den tatsächlich entstandenen Schaden aufkommen.)

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen!

16. Oktober 2022 | 19:31

Antwort

von


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Wichlinghauser Markt 5
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihren Angaben haben Sie Ihre Wünsche geäußert. Das bedeutet Sie haben weder diese Änderungen zur Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages gemacht noch hat man Ihnen diese fest zugesagt.

Insbesondere gibt es auch durch den Vermieter noch keine bindende Aussage, die final auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtet ist. Die Empfehlung wäre deshalb, dass Sie mitteilen, dass Sie nicht länger an einem Mietvertrag interessiert sind. Ansonsten können und sollten Sie sich bedeckt halten.

Ich sehe nach Ihren Angaben weder eine bindende Vereinbarung noch einen Schaden den Sie ersetzen müssten. Insbesondere auch wenn die Wohnung sich erst noch im Bau befindet ist das auch für Sie mit großen Unwägbarkeiten verbunden, die Sie natürlich durch die Anmietung einer anderen Wohnung beseitigen können.

Solange man nicht auf Sie mit irgendwelchen Forderungen zukommt sollten Sie sich nicht erklären und auch nichts anbieten. Nach Ihren Angaben sehe ich aber auch perspektivisch keinen Anlass für einen Anspruch gegen Sie. Wenn der Mietvertrag ohnehin nach Ihren Angaben noch davon abhängt, dass der Eigentümer an Sie persönlich auch vermieten möchte, dann würde ich jeglicher Aussage Ihrerseits, die bislang getätigt worden ist keinen Rechtsbindungswillen beimessen. Weitergehende Ansprüche halte ich deshalb nicht für gegeben.

Bekunden Sie einfach, dass Sie nicht länger an der Wohnung interessiert sind. Sollte man wider Erwarten mit Ansprüchen auf Sie zukommen, dann dürfen Sie sich gerne bei mir melden. Das halte ich aber wie gesagt für eher unwahrscheinlich, da die Sachlage nach Ihrer Schilderung doch recht eindeutig ist.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Bewertung des Fragestellers 16. Oktober 2022 | 21:01

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