Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ganz einfache Antwort: ja, wenn man mutwillig sich verarmt hat, dann ist dies möglich - selten, aber möglich.
Daher gehört dieser Hinweis für mich seit Jahren zur Beratung.
Das ist aber nur der Fall, wenn man etwas zu erwarten gehabt hätte, also keine Geringfügigkeit vorlag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Anwältin,
Danke für die schnelle Antwort.
Liegt eine mutwillige Verarmung auch dann vor, wenn man auf den Versorgungsausgleich bei einer früheren Scheidung verzichtet hat? Oder liegt bei ca. 2,2 Rentenpunkten eine Geringfügigkeit vor.
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Wann man verzichtet hat, ist egal. Das Gericht hätte den Versorgungsausgleich ausrechnen müssen und dann die Geringfügigkeit feststellen lassen müssen, dann wären Sie auf der sicheren Seite. Sie können höchstens argumentieren, dass der Anspruch geringfügig war. Welche Punktezahl genau geringfügig ist, lässt sich nicht genau ermitteln. Die Grenze ist bei etwa 3900 €. Aber hier handelt es sich bereits um die ausgerechnete Differenz. Gute Chancen haben Sie auch, wenn Sie der Zahlungspflichtige gewesen wären. Wie gesagt, ohne dass das Gericht das festgestellt hat, kann es schwierig werden. Gehen Sie sonst zu einem Rentenberater.