Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal: das Aufstellen darf nicht verwehrt werden - Urteil vom 23. Dezember 1992 · Az. 20 C 83/92
Für Schäden haftet die Hausratversicherung- oder die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers bei Drittschadensverursachung.
Letztere greift auch, wenn Schäden bei den Nachbarn entstehen.
Ihre Versicherung greift bei Schäden an der Wohnung, die nicht Hausrat/Einrichtung sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
mir ist klar, dass ein verschuldeter Wasserschaden in einer ETW eine sehr komplexe (und langwierige) Angelegenheit ist. Trotzdem bin ich mit Ihrer sehr allgemein gehaltenen Antwort nicht viel weiter gekommen und verstehe Ihre Antwort nicht ganz.
Zu meiner Frage 1: Sie schreiben "Für Schäden haftet die Hausratversicherung - oder die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers bei Drittschadensverursachung." Nun ist ja, wie Sie wissen, der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, dessen Inhalt ich ja auch gar nicht kenne, für die Mieterin keine Pflicht. Was ist denn, wenn die Mieterin keine Haftpflichtversicherung besitzt?
Die Hausratversicherung der Mieterin zahlt nur bei Schäden an ihrem eigenen Hab und Gut im persönlichen Wohnumfeld, dies wäre mir letztlich auch egal. Deswegen hatte ich ja auch angefragt, ob die WEG mich als EIGENTÜMERIN - im Falle eines Schadens am Gemeinschaftseigentum durch auslaufendes Wasser - DIREKT (evtl. nach Beschluss) in Haftung nehmen kann?
Oder wäre dies ein Fall für die Wohngebäude-Versicherung?
Zur Frage 2 haben Sie leider nichts geschrieben.
Allgemein war die Antwort nicht, es ist eben klar abgegrenzt, welche Versicherung was zahlt. Wenn der Mieter die Versicherung nicht abgeschlossen hat, muss er den Schaden selber zahlen. Das ist sein eigenes Risiko - nur im Falle des Zahlungsausfalls bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen. Das Verpflichten des Mieters zum Abschluss bestimmter Versicherungen ist unzulässig (Hausrat, Haftpflicht).
Die Frage 2 hatte ich beantwortet: Schäden am Inhalt der Nachbarwohnung: Hausrat
Schäden am Gebäude/übrige Schäden: Ihre Versicherung!