Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Festpreisvereinbarung ist vorliegend nicht zustande gekommen. Der Ehemann der Gewerbetreibenden nannte Ihnen nur einen ungefähren Preis, der auch "darüber liegen könne". Er hat Ihnen demnach nur eine Schätzung mitgeteilt. Dies war lediglich ein Kostenvoranschlag.
Sie schreiben in der Frage:
Zitat:Der Fliesenleger antwortete mir, wenn ich die neuen Fliesen stellen würde, wäre der Preis für alles inklusive Material so ca. 2500 EUR bis 2600 EUR, aber es könnte auch noch etwas drüber liegen.
(...)
Das Gespräch mit dem Fliesenleger und meine Zusage für den Festpreis von anfangs 1800 EUR und im Gespräch erhöht auf einen Festpreis für alles inklusive Material () von 2500 EUR bis 2600 EUR haben zwei Zeugen gehört,Zitat:wenn ich die Fliesen stelle und die alten nicht entfernt werden müssen
Der Kostenvoranschlag über 2.500,00 - 2.600,00€ bezog sich demnach nicht auf die Fliesen.
Ihrer Bitte, Festpreis von 2500 EUR bis 2600 EUR für alles inklusive Material zu bestätigen, ist weder der Fliesenleger noch seine Frau nachgekommen.
Im weiteren führen Sie dann ais:
Zitat:Als der Fliesenleger nach zwei halben Tagen mit der Arbeit fast fertig war, hielt er mir einen Zettel zum unterschreiben hin, auf dem steht, dass es keine Garantie für die Fliesen gibt, da wir sie selber gekauft hätten.
Bei der Verlegung von Fliesen wird außer den Fliesen kein Material gebraucht, außer vielleicht Klebstoff und Füllmasse wie die Fugen. Dies kann einen Materialpreis von 3.000,00€ angersichts der geringen Größe der beiden Räume, in denen neue Fliesen verlegt wurden, nicht erklären.
In der Rechnung muss ausgeführt werden, für welches Material die Kosten in Rechnung gestellt werden. Wenn die Gewerbetreibende von ihr gestellte neue Fliesen verlegt hat, muss in der Rechnung angegeben werden, wieviel Quadratmeter Fliesen insgesamt verlegt wurdeb, und zu welchem Preis.
Hier müsste geklärt werden, ob Ihre alten Fliesen wieder verwendet wurden, oder ob die Gewerbetreibende neue, von ihr gestellte Fliesen hat verlegen lassen. In letzterem Fall wäre sie berechtigt, Ihnen die Materialkosten für die Fliesen zu berechnen. (Andererseits spricht der Haftungsausschluss dagegen, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wurde, weil Sie die Fliesen selbst gekauft hätten.) Da über die Materialkosten für die Fliesen zwischen Ihnen keine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann die Gewerbetreibende in diesem Fall "die übliche Vergütung" verlangen (§ 632 Absatz 2 BGB). Im Streitfall müsste ein Sachverständiger ein Gutachten erstatten, ob 3.000.00€ für for Menge und die Qualität der Vergütung der marktübliche Preis sind.
Diese Punkte müssten geklärt werden.
Der Fall der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags liegt hier nicht vor, denn der Kostenvoranschlag bezog sich nur auf die Arbeitsleistung ohne Fliesen. Wenn Ihnen die Gewerbetreibende insoweit einen Preis von 1.800,00€ berechnet hat, dann hat sie den Kostenvoranschlag sogar noch unterschritten und sich an den ursprünglichen Preisborschlag gehalten. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gewerbetreibende auftragsgemäß eigenes Material im Wert von 3.000,00€ in Ihrer Wohnung hat verbauen lassen.
Sie können mir gerne die Rechnung über die kostenlose Nachfragefunktion hochladen, damit ich diese prüfen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen