Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Vertrag ist nach dessen Abschluss grundsätzlich für beide Vertragsparteien bindend, so auch ein Mietvertrag. Ausnahmen geltend nur dann, wenn ein Vertrag dies vorsieht, beispielsweise wenn ein Widerrufsrecht entahlten ist. Bei Standard-Mietverträgen ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall.
Eine weitere Ausnahme wäre in der Art denkbar, dass der Vermieter die Wirksamkeit des Vertragsschlusses von einer positiven Bonitätsauskunft abhängig machen wollte. Dann hätte eine aufschiebende Bedingung in den Vertrag aufgenommen werden müssen. Dies sollten Sie dem Vertragstext entnehmen können.
Zudem könnte der Vermieter den Vertrag ggfs. anfechten, falls Sie auf Fragen hinsichtlich Ihrer Bonität falsche Auskunft gegeben haben, was aber laut Sachverhaltsschilderung nicht der Fall ist.
Ansonsten ist der Vertrag wirksam. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass nicht nur Sie den Vertrag unterzeichnet haben, sondern der Vermieter auch; dies haben Sie nicht erwähnt. Hätte der Vermieter die Bonitätsprüfung vor Vertragsunterzeichnung durchgeführt, wäre er natürlich aufgrund des Grundstzes der Vertragsfreiheit berechtigt gewesen, einen Vertrag mit Ihnen nicht einzugehen. Sollte er jedoch nach Vertragsschluss eine negative Auskunft erhalten, so ändert dies (von o.g. Ausnahmen abgesehen) nichts daran, dass er an den Vertragsschluss gebunden ist. Eine Kündigung ist nur unter den gesetzlichen Kündigungsgründen, also beispielsweise wegen Eigenbedarfs oder wegen Mietrückständen von mehr als 2 Monatsmieten möglich.
Zudem ist noch fraglich, ob der Vermieter überhaupt eine negative Auskunft erhält. Selbst wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so heißt dies nicht zwingend, dass Sie Schufa-Einträge haben.
Sofern Sie keine falschen Auskünfte gegeben haben, der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben und nicht bedingt geschlossen worden ist und er kein Widerrufsrecht enthält, sollten Sie sich keine große Sorgen machen, sondern von einem wirksamen Vertrag ausgehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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