Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den einzelnen Maßnahmen kommt es entscheidend darauf an, ob die Sanierung der Werterhaltung oder der Wertsteigerung dient.
Da kommt es sehr auf die einzelnen Details an, auch ob ein Bauteil durch ein neueres gleiches Bauteil oder durch ein höherwertigeres Bauteil ersetzt wird, oder ob dadurch Energie eingespart wird gegenüber dem alten Bauteil oder nicht. Daher kann man die einzelnen Punkte nicht so pauschal beurteilen, sondern muss sich die einzelnen Baumaßnahmen jeweils im konkreten Detail anschauen.
Der Eigentümer muss das aber darlegen und beweisen. Daher empfehle ich, den Eigentümer aufzufordern, die einzelnen Baumaßnahmen detailliert zu erläutern und zu beweisen, und jeweils konkret darzulegen und zu beweisen, inwieweit nur eine außergewöhnliche Maßnahme und keine wertsteigerndere Maßnahme gegeben ist.
Das sollten sie dann einem örtlichen Anwalt vorlegen, um teurere Fehler und oder Missverständnisse zu vermeiden. Dann sollte anhand des Vertrages auch nachgeprüft werden, ob die Drohung mit der Nießbrauch Kündigung ernst zu nehmen ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter RA Weber,
nochmal zum besseren Verständnis: es geht in meinem Fall überwiegend um energetische Sanierung, die per se auf Grund der zu erwartenden Energieeinsparung wertsteigernd ist und um Grundsanierung (Statik!) der Balkone.
Wer muss dafür bezahlen, der Eigentümer oder ich als Nießbrauchnehmer.
Mit freundlichen Grüßen, P.D.
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich fällt die Grundsanierung der Balkone in Ihren Bereich, während die wertsteigernde energetische Sanierung in den Bereich des Eigentümers fällt. D.h., Sie müssen die Grundsanierung bezahlen, der Eigentümer die energetische Sanierung. Aber wie oben schon gesagt, kommt es auf die Details und die konkreten Einzelmaßnahmen an.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt