Energetische Gebäudesanierung bei Nießbrauch, wer übernimmt die Kosten

27. Juni 2022 19:55 |
Preis: 65,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahr 2020 meine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit mit Nießbrauch für mich selbst verkauft.
Im Kaufvertrag wurde zum Nießbrauch ohne weitere Erklärung u.a. geschrieben:
Der Berechtigte übernimmt die Aufwendungen für die Instandhaltung des Eigentums, gleichgültig ob es sich um eine gewöhnliche oder außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung handelt.

Jetzt soll die Wohnanlage (6 Häuser) zum größten Teil nach GEG saniert werden:
1. Herstellen und Ertüchtigung der Fassaden mit Vollwärmeschutz und Anstrich.
2. Betonsanierung der Balkone mit Belag , Geländer und Sichtschutz
3. Austausch der alten Holzfenster mit Erneuerung der Vorbaurolläden
4. Erneuerung der Dach-Wärmedämmung mit Abdichtung und Umbau der Innenentwässerung zu
einer Außenentwässerung.
5. Erneuerung der Hauseingangs- und Windfangtüren.

Mein Anteil an den Kosten sind stolze € 16.600.-
Der Käufer der Eigentumswohnung ist der festen Überzeugung, dass ich für die Gesamtkosten
aufkommen muss (obwohl es sich um eine wertsteigernde Maßnahme handelt) und droht mit Kündigung des Nießbrauchs bei Nichtzahlung.

Ich bitte um schnelle Antwort, die erste Rate ist am 01.07.22 fällig.

Mit freundlichen Grüßen, P. D.


27. Juni 2022 | 21:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

bei den einzelnen Maßnahmen kommt es entscheidend darauf an, ob die Sanierung der Werterhaltung oder der Wertsteigerung dient.

Da kommt es sehr auf die einzelnen Details an, auch ob ein Bauteil durch ein neueres gleiches Bauteil oder durch ein höherwertigeres Bauteil ersetzt wird, oder ob dadurch Energie eingespart wird gegenüber dem alten Bauteil oder nicht. Daher kann man die einzelnen Punkte nicht so pauschal beurteilen, sondern muss sich die einzelnen Baumaßnahmen jeweils im konkreten Detail anschauen.

Der Eigentümer muss das aber darlegen und beweisen. Daher empfehle ich, den Eigentümer aufzufordern, die einzelnen Baumaßnahmen detailliert zu erläutern und zu beweisen, und jeweils konkret darzulegen und zu beweisen, inwieweit nur eine außergewöhnliche Maßnahme und keine wertsteigerndere Maßnahme gegeben ist.

Das sollten sie dann einem örtlichen Anwalt vorlegen, um teurere Fehler und oder Missverständnisse zu vermeiden. Dann sollte anhand des Vertrages auch nachgeprüft werden, ob die Drohung mit der Nießbrauch Kündigung ernst zu nehmen ist oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2022 | 20:30

Sehr geehrter RA Weber,

nochmal zum besseren Verständnis: es geht in meinem Fall überwiegend um energetische Sanierung, die per se auf Grund der zu erwartenden Energieeinsparung wertsteigernd ist und um Grundsanierung (Statik!) der Balkone.

Wer muss dafür bezahlen, der Eigentümer oder ich als Nießbrauchnehmer.

Mit freundlichen Grüßen, P.D.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2022 | 13:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich fällt die Grundsanierung der Balkone in Ihren Bereich, während die wertsteigernde energetische Sanierung in den Bereich des Eigentümers fällt. D.h., Sie müssen die Grundsanierung bezahlen, der Eigentümer die energetische Sanierung. Aber wie oben schon gesagt, kommt es auf die Details und die konkreten Einzelmaßnahmen an.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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