Schwanger von Drittstaatler aus Ukraine

11. Juni 2022 08:51 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich bin bin 32 Jahre alt (Deutsche) und meinen Partner habe ich kurz nach Beginn des Ukrainekrieges kennengelernt. Er ist Drittstaatler. Er hat einen Aufenthaltstitelbis 2025 in der Ukraine, da er dort studiert. Er ist immernoch eingeschrieben.seit 7.6. Macht er einen Intensivdeutschkurs auf eigene Kosten. Er lebte bisher ohne einen Cent seit Anfang März hier. Gestern hat er zum ersten Mal Leistungen zum Leben bei der Migrationshilfe der Stadt beantragt.

Er wurde anfangs dazu gedrängt am normalen Asylverfahren teilzunehmen und wurde auch in Deutschland registriert. Allerdings hat er sich nicht für ein Interview angemeldet und hat keinen finalen Asylantrag eingereicht, da ich von ihm sehr schnell schwanger geworden bin.
Unerwarteterweise, da ich eigentlich dachte, ich wäre unfruchtbar aufgrund meiner chronischen Erkrankung.
Bei besteht ebenso eine bescheinigte Risikoschwangerschaft.

Solange er hier noch nicht vollends illegal ist, da er bis August auch ohne Visum hier sein darf (lt. Flüchtlingsberatung) wollten wir Vaterschaft und Sorgerecht bereits jetzt anerkennen lassen beim Notar. Am 20.5. Hatten wir den Termin zur Beurkundung. Der Notar hat die Beurkundung jedoch nicht durchgeführt und es an die Ausländerbehörde weitergeleitet.

Leider kam von dieser keine Reaktion, sodass ich einen Termin vereinbart habe. Dieser sollte im Juli stattfinden. Damit wir dann noch die Chance hätten nach einer Befragung die Vaterschaft und das Sorgerecht anzuerkennen.

Jetzt kamen heute zwei Emails, mit der Ablehnung des Termins. Ohne Begründung.

Wir brauchen Hilfe. Bei mir besteht eine Risikoschwangerschaft. Ich schaffe das ohne Kindsvater nicht, da ich chronisch krank, sowie berufstätig als Belegungsmanagerin im Altenheim bin. Mein Antrag auf Schwerbehinderung läuft gerade.

Nachtrag:

Die Ausländerbehörde hat nun eine Einladung geschickt aufgrund der Benachrichtugung des Notars. In der Email wies Frau W (MA Ausländerbehörde) daraufhin, dass wir "selbstverständlich" Asyl beantragen können, obwohl Sie weiss, dass es beim Notar um die Anerkennung vom Vaterschaft und Sorgerecht geht und dies im Asylverfahren nicht mehr so einfach möglich ist.

Was müssen wir für den Termin beachten. Worauf sollten wir vorbereitet sein. Unter welchen Umständen kann er bleiben.

Die Frau hat uns nämlich erklärt, warum dem Kindsvater kein Aufenthalt nach Paragraph 24 zu steht und unsere Antragsstellung dahingehend ignoriert. Fakt ist aber doch, dass die Antragsstellung dennoch erfolgen kann bis darüber entschieden wird, dass der Aufenthalt abgelehnt wird, oder?

Ausreisen ohne, dass er vorher Vaterschaft und Sorgerecht anerkennt kommt nicht in Frage, da er sonst nie wieder einreisen wird. Korrupte Regierung im Herkunftsland, sowie fehlende offizielle Begründung des Familiennachzuges (fehlendes Sorgerecht) in Deutschland würden dazu führen, dass mein Kind seinen Vater nie oder unter schwersten Bedingungen in einem viel zu späten Lebensalter kennenlernen würde und ich die Risikoschwangerschaft alleine durchmachen muss (Ende 9. SS Woche).




11. Juni 2022 | 12:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, ein Asylverfahren alleine hilft hier nicht wirklich weiter. Sie sollten daher in der Tat das im Hinblick auf die Familienzusammenführung, Risikoschwangerschaft, die vom Kindsvater benötigte Hilfe und so weiter weiterverfolgen. Im Einzelnen:
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) sieht in § 28 vor - Familiennachzug zu Deutschen:
"(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...]
Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 [Sicherung des Lebensunterhalts] dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. [...]."

Selbst wenn das Kind noch nicht geboren ist, macht es in der Tat keinen Sinn – und ist es im rechtlichen Sinne auch unzumutbar – vorher auszureisen, um dann wieder mit einem Visum, was zwingend erteilt werden müsste, wieder einzureisen. Das sollten Sie jetzt gegenüber der Ausländerbehörde kundtun; zur Not sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe vor Ort bedienen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2022 | 13:13

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Unser Problem ist, dass wir jetzt auf die "Erlaubnis" von der Ausländerbehörde angewiesen sind, dass er überhaupt Vaterschaft und Sorgerecht bei unserem Notar anerkennen darf. Ist dies möglich, ohne jeglichen schriftlichen Aufenthaltsstatus, da er ja mit den Ukrainern gekommen ist, aber nicht die gleichen Rechte auf Asyl geniesst.
Wie argumentieren wir, wenn die Ausländerbehörde ablehnt, die Vaterschaft und Sorgerechtsbeurkundung beim Notar durchführen zu lassen?
Schließlich lässt sich erst nach der Geburt beweisen, dass er der leibliche Vater ist. Ist bis dahin zumindest eine Fiktionsbescheinigung auszustellen? Denn nach der Geburt wäre er ja komplett illegal sonst hier.

Danke für die Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2022 | 21:50

Sehr geehrte Fragestellerin,

richtig, es geht darum, dass im Hinblick auf den Antrag eine Fiktionsbescheinigung auszustellen ist und vorher eine Duldung zu erfolgen hat. Zudem muss es Ihnen ermöglicht werden, dass die Vaterschaft festgestellt wird, was nicht in den Händen der Ausländerbehörde liegt, sondern ein familienrechtlicher Vorgang ist. In diesem darf die Ausländerbehörde gar nicht eingreifen. Das wäre im Übrigen auch nicht Sache des Notars, sondern des Familiengerichts bzw. kann ein entsprechender Arzt die Vaterschaft feststellen, was gerichtssicher wäre.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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