Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, ein Asylverfahren alleine hilft hier nicht wirklich weiter. Sie sollten daher in der Tat das im Hinblick auf die Familienzusammenführung, Risikoschwangerschaft, die vom Kindsvater benötigte Hilfe und so weiter weiterverfolgen. Im Einzelnen:
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) sieht in § 28 vor - Familiennachzug zu Deutschen:
"(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...]
Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 [Sicherung des Lebensunterhalts] dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. [...]."
Selbst wenn das Kind noch nicht geboren ist, macht es in der Tat keinen Sinn – und ist es im rechtlichen Sinne auch unzumutbar – vorher auszureisen, um dann wieder mit einem Visum, was zwingend erteilt werden müsste, wieder einzureisen. Das sollten Sie jetzt gegenüber der Ausländerbehörde kundtun; zur Not sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe vor Ort bedienen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Unser Problem ist, dass wir jetzt auf die "Erlaubnis" von der Ausländerbehörde angewiesen sind, dass er überhaupt Vaterschaft und Sorgerecht bei unserem Notar anerkennen darf. Ist dies möglich, ohne jeglichen schriftlichen Aufenthaltsstatus, da er ja mit den Ukrainern gekommen ist, aber nicht die gleichen Rechte auf Asyl geniesst.
Wie argumentieren wir, wenn die Ausländerbehörde ablehnt, die Vaterschaft und Sorgerechtsbeurkundung beim Notar durchführen zu lassen?
Schließlich lässt sich erst nach der Geburt beweisen, dass er der leibliche Vater ist. Ist bis dahin zumindest eine Fiktionsbescheinigung auszustellen? Denn nach der Geburt wäre er ja komplett illegal sonst hier.
Danke für die Hilfe!
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtig, es geht darum, dass im Hinblick auf den Antrag eine Fiktionsbescheinigung auszustellen ist und vorher eine Duldung zu erfolgen hat. Zudem muss es Ihnen ermöglicht werden, dass die Vaterschaft festgestellt wird, was nicht in den Händen der Ausländerbehörde liegt, sondern ein familienrechtlicher Vorgang ist. In diesem darf die Ausländerbehörde gar nicht eingreifen. Das wäre im Übrigen auch nicht Sache des Notars, sondern des Familiengerichts bzw. kann ein entsprechender Arzt die Vaterschaft feststellen, was gerichtssicher wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt