Das minderjährige Kind lebt bei der Mutter in Italien und hat neben der italienischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Unterhaltsschuldner (Vater, Deutscher) lebt in Deutschland.
Der derzeit gültige Kindesunterhalt bestimmt sich aus einem italienischen Urteil von 2014.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners haben sich seitdem stark verändert (schlechter).
Kann der Unterhaltsschuldner eine Abänderung / Anpassung des Unterhalts auch IN DEUTSCHLAND durchführen? Wenn ja was gibt es zu beachten? Oder MUSS er sich IMMER an die Organe des Landes wenden, wo das Kind lebt?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Italien liegt, sind die Gerichte in Italien international zuständig für Kindesunterhaltsverfahren. Dies folgt aus Art.3 der EUUnthVO (Verordnung (EU) Nr.4/2009).
Dies gilt auch für ein Abänderungsverfahren wegen eines bereits bestehenden Unterhaltstitels.
Sie werden sich wegen der Abänderung aufgrund einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse also weiter an die italienischen Behörden wenden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht