Auffangstation für Teichfische, geplante Gründung als gUG

6. Juni 2022 12:19 |
Preis: 95,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben aktuell eine Auffangstation für Teichfische in NRW als Einzelunternehmer.
Wir haben Besuch vom Veterinäramt des Kreises bekommen und der Fischverkauf wurde untersagt, bis wir die Bescheinigung nach §11 Tierschutzgesetz haben.

Folgende Fragen sind nun bei uns entstanden:

Kann eine gUG einen ehrenamtlichen Geschäftsführer haben?
Wenn ja was passiert wenn er in eine Privatinsolvenz muss?
Die Privatinsolvenz steht nicht mit der gUG in Verbindung.

Kann man den Gesellschaftern (2) ein festes Gehalt zahlen?

Den Schein nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz (für Teichfische) wird von einer Vollzeit arbeitenden Person benötigt (lt. unserem Veterinäramt).
Kann diesen Schein der ehrenamtliche Geschäftsführer absolvieren und genügt dieser dann für die Firma?
Er wäre in Vollzeit bei der gUG .

Kann man Spendenbescheinigungen austellen, wenn man schutzbedürftige Tiere bei einer Privatperson abholt und diese dann die gUG mit einer Spende unterstützt?
Darauf muss man keine Steuern zahlen oder?

Aktuell dürfen wir, ohne den Schein nach Paragraph 11, keine Fische verkaufen.
Dürfen wir diese denn verschenken?
Unsere Auffangstation wird wöchentlich voller.

Darf man eine UG gründen, wenn man vermutet in eine Privatinsolvenz zu gehen?
Darf man die UG als Geschäftsführer ohne Gehalt führen und Personen beschäftigen?


Danke vorab für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auch eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit
"gUG (haftungsbeschränkt)" in das Handelsregister eingetragen werden.
[BGH Urt. v. 28.4.2020 (II ZB 13/19)].

Voraussetzung ist, dass die gUG ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt, wobei die gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Zwecke in der Satzung verankert sein müssen.

Grundsätzlich können Gesellschafter frei über die Vergütung des oder der Geschäftsführer entscheiden.

Die Tätigkeit für die Gesellschaft kann dabei sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen

Der Dienstvertrag und das Gehalt des Geschäftsführers einer gUG sollten aber von einem Steuerberater geprüft werden, weil ein überhöhtes Geschäftsführergehalt vom FA als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden könnte.

Das gilt auch für die Gesellschafter.


Geschäftsführer einer UG müssen anstatt einer Regelinsolvenz die Privatinsolvenz anmelden
(§ 304 Abs. I InsO).

Deren Organstellung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oftmals nicht berührt, er könnte aber abbestellt werden, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Das Anstellungsverhältnis bleibt trotz der Abbestellung in Kraft und müsste ggf. gekündigt werden.

Wegen Insolvenzdelikten verurteilte Personen (§§ 283-283d StGB ), dürfen fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden;
m.E. ebenso bei einer UG bzw. gUG.

Sinn der Genehmigung nach § 11 TierSG ist der Schutz der Fische. Daher gilt § 11 Abs. I Ziff. 3 TierSchG
auch, wenn

„Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten werden"

Ob Sie die Fische „verschenken" dürfen, sollte sich aus dem Bescheid ergeben.

Eine „Spendenbescheinigungen" dürfen Sie nur ausgeben, wenn die Gemeinnützigkeit der gUG durch das zuständige FA nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit mittels eines sog. Freistellungsbescheids bescheinigt wurden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2022 | 14:12

Guten Tag,

leider war die Antwort sehr unpräziese und in viele Fragen nicht hilfreich.
Die meisten Sachen waren bereits bekannt.


Folgende Fragen blieb unbeantwortet:

Den Schein nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz (für Teichfische) wird von einer Vollzeit arbeitenden Person in der Firma benötigt (lt. unserem Veterinäramt).
Kann diesen Schein der ehrenamtliche Geschäftsführer absolvieren und genügt dieser dann für die Firma?
Er wäre in Vollzeit bei der gUG.
Fraglich ist die ehrenamtliche Stellung.


Kann man Spendenbescheinigungen austellen, wenn man schutzbedürftige Tiere bei einer Privatperson abholt und diese dann die gUG mit einer Spende unterstützt?
Oder gilt das als Dienstleistung, worauf man Steuern zahlt?
Fraglich ist, ob die DIenstleistung den ideelen Zweck der gUG erfüllt (Tierschutz).
Die Gemeinnützigkeit der gUG wird vorrausgesetzt, da wir im Tierschutz tätig sind.

Aktuell dürfen wir, ohne den Schein nach Paragraph 11, keine Fische verkaufen.
Dürfen wir diese denn verschenken?
Unsere Auffangstation wird wöchentlich voller.
Wir haben keinen Bescheid des Veterinäramtes erhalten. Der !Verkauf! wurde mündlich, vor Ort in der Firma untersagt, da wir keine Sachkundeprüfung nach §11 TierSchG haben.
Wir dürfen aber weiter Fische aufnehmen.

Darf man eine UG gründen, wenn man vermutet in eine Privatinsolvenz zu gehen (bereits hohe Schulden)?
Darf man die UG als Geschäftsführer ohne Gehalt führen und Personen beschäftigen?


Danke für Ihre Bemühung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2022 | 14:35

Ich habe mich an Ihrer Sachverhaltsschilderung orientiert.

Wenn Sie keinen schriftlichen Bescheid haben und vor Ort in der Firma nur der Verkauf mündlich untersagt, da Sie keine Sachkundeprüfung nach §11 TierSchG haben, dann dürfen Sie verschenken.

M.E. ist die Untersagung aber umfassend zu verstehen, ihrem Sinn nach.

Die Sachkundeprüfung kann jeder vorlegen der in der gUG Verantwortung trägt, auch wenn diese ehrenamtlich ist. Das Problem stellt die fehlende Bindung dieser Person dar, die ja jederzeit aufhören kann. Dann wären Sie wieder ohne Verantwortlichen‘.

Das Ausstellen der Spendenbescheinigung ist keine Dienstleistung, sondern umsetzen einer Berechtigung.

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