Führerscheinentzug nach ärztlichem Gutachten

9. Mai 2022 17:23 |
Preis: 38,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


21:44

Sehr geehrte Damen und Herren,

Heute habe ich mein ärztliches Gutachten bei der Führerscheinstelle abgegeben, welches die Frage klären sollte, ob in der Gegenwart oder Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert wurden, welche meine Fahrtüchtigkeit in Frage stellen. Diese wurde angezweifelt, da in meiner Wohnung Betäubungsmittel (Ecstasy, Amphetamin, Cannabis) gefunden wurden. Zu diesem Zweck war ich am 04.04.2022 zur Untersuchung bei einem für diesen Zweck qualifizierten Arzt, welcher mir eine Haarprobe entnommen hat. Die Führerscheinstelle wollte für den Nachweis eine Haarlänge von ca. 6 cm. Bei Probenentnahme waren meine Haare ab Haaransatz 5,5 cm lang. Es wurde lediglich eine Haarbündel der Länge 3,5 cm entnommen, die Haare also 2 cm über dem Ansatz abgeschnitten.

Das Ergebnis der Haarprobe ergab durchweg negative Werte, schlug bei THC jedoch mit einem Wert von 0,04 ng an. Dieser Wert ist so gering, dass er allein durch das Beisein mit einer Cannabis konsumierenden Person begründet sein kann. Da ich in den vergangenen 3 Jahren kein Cannabis konsumiert habe, muss das Ergebnis dadurch entstanden sein, dass in meinem Freundeskreis Cannabispatienten regelmäßig konsumieren. Einen regelmäßigen Konsum schließt der Wert von 0,04 ng hingegen definitiv aus, was im Gutachten auch vermerkt ist. Auch ob überhaupt konsumiert wurde, stellt das Gutachten infrage, hält es aber nicht für ausgeschlossen. Am Ende des Gutachtens wird trotzdem eine MPU empfohlen. Kann die Führerscheinstelle unter diesen Umständen eine MPU anordnen? Wie stehen die Chancen, eine solche Anordnung anzufechten?

9. Mai 2022 | 17:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Anordnung der MPU können Sie nicht anfechten. Sie können lediglich eine Stellungnahme abgeben, dass Sie nichts konsumiert hätten und dass der ermittelte Wert andere Gründe haben müsse.

Ob das letztlich Erfolg hat, ist eine andere Frage.


2.

Es kommt nicht nur auf festgestellte Werte an, sondern zum Beispiel auch darauf, ob sich der Betroffene im Besitz von Drogen befunden hat.

Nicht wegdiskutieren kann man hier den Wert von 0,04 ng. Dieser Wert mag andere Gründe als eigener Konsum haben, schließt aber eigenen Konsum nicht aus.

Im Ergebnis heißt das, Sie werden sich nicht mit Erfolg gegen die Anordnung der MPU wehren können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2022 | 18:18

Hallo Herr Raab,

Zunächst einmal danke für die Antwort. Laut Rechtsprechung ist es doch so, dass nur der regelmäßige Konsument bzw. der gelegentliche Konsument (bei Unfähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren) von THC zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Aus dem Gutachten ergibt sich doch keine dieser beiden Sachverhalte, da der Wert nicht einmal mit Sicherheit aussagt, dass überhaupt konsumiert wurde. Wie kann es dann sein, dass trotzdem eine MPU angeordnet wird und diese dann auch noch rechtskräftig ist?

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2022 | 21:44

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Das sind zwei verschiedene, voneinander zu trennende Problemkreise.

Die Definition der Rechtsprechung besagt, wann jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen anzusehen ist.

Die Führerscheinstelle prüft dagegen nur, ob der Betroffene zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sein könnte. Hierzu wird die MPU angeordnet. Das ist also gegenüber einer Entscheidung des Gerichts ein Minus. Für die Anordnung einer MPU reicht es aus, dass Zweifel an der Eignung bestehen. Das Gericht entscheidet dann, unter welchen Voraussetzungen jemand als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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