Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu Ihrer Rechtsfrage bzgl. der Überweisung durch einen Dritten Stellung:
Hierzu teile ich Ihnen gerne mit, dass dies zwar rechtlich möglich ist und schuldbefreiende Wirkung für den Freiberufler entfaltet. Dennoch ist diese Vorgehensweise aus Sicht des Freiberuflers nicht zu empfehlen.
Wenn nämlich die Überweisung nicht von seinem Konto, sondern von einem Dritten stammt, sperrt dies den Betriebsausgabenabzug beim Freiberufler. Um eine steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe bzw. als negative Betriebseinnahme beim Freiberufler zu erreichen, muss der Geldabgang nach dem sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG beim Freiberufler erfolgen.
Es ist daher durchaus möglich, dass eine dritte Person die Rückzahlung des zu hoch bemessenen Honorarbetrages bewirkt. Steuerlich wird diese Honorarrückzahlung aber erst dann anerkannt, wenn der Freiberufler seinerseits den von der dritten Person verauslagten Betrag an diese dritte Person zahlt, da erst dann ein Abfluss des Geldbetrages beim Freiberufler gem. § 11 Abs. 2 EStG vorliegt.
Damit die Zuordnung der Geldbeträge für alle Beteiligten hinreichend transparent ist, sollte die dritte Person als Verwendungszweck wie von Ihnen vorgeschlagen "Rückerstattung für Herr Meier, Rechnung 123, 3000 EUR" angeben. Ebenso sollte dann der Freiberufler zum Zeitpunkt seiner Zahlung an die dritte Person als Verwendungszweck "Ausgleich der am xy verauslagten Rückerstattung der Rechnung 123 in Höhe von 3000 EUR" angeben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen ein frohes Osterfest und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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