Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen.
Danach gilt ein neuer Zeitraum von 180 Tagen.
Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen.
Wenn Sie am 07.05.2022 wieder in den Schengen-Raum einreisen, können Sie 90 Tage bis zum 04.08.2022 bleiben.
Dazu gibt es aber auch Rechner im Internet und Sie können das direkt bei der Botschaft oder dem Konsulat erfragen, wozu ich unbedingt anrate.
2.
Die Woche kann leider nicht angerechnet werden, sie verfällt mit der Ausreise. Das gilt auch dann, wenn selbst 90 Tage möglich wären.
3.
Das Sprachvisum ist ein nationales Visum und etwas anders als das Schengenvisum und daher nicht von der oben genannten Wartezeit abhängig.
Das ist aber als solches zu kennzeichnen, damit nicht einfach einen Schengen-Visum beantragt wird und im Rahmen dessen einen Sprachkurs stattfindet. Das ist also so im Antrag speziell als solches zu bezeichnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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