Visumsangelegenheit bzw. Einreise nach Deutschland

| 14. April 2022 17:13 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige folgende Informationen:

Der Freund meiner Tochter, ein Mexikaner, war letztes Jahr vom 13.11.2021 bis zum 05.02.2022 im Rahmen eines Schengen Visums zu Besuch bei uns. Jetzt würden wir gerne wissen, wann der nächstmögliche Zeitpunkt ist, an dem er wieder nach Deutschland kommen darf. Wir sind uns nicht sicher, ob er nun 3 oder 6 Monate aus der EU bleiben muss.

Weiterhin würde ich gerne wissen, ob er die Woche, die von seinem Besuch hier in Deutschland noch übrig ist, innerhalb der nach seinem letzten Besuch folgenden Wartezeit von 3 oder 6 Monaten noch "einlösen" darf.

Derzeit bemüht er sich um ein Sprachvisum für ca. 1 Jahr. Wenn er erst in 6 Monaten kommen darf, möchte er ab August wieder mit einem Schengen Visum für 3 Monate herkommen. Wenn das Sprachvisum von der deutschen Botschaft erteilt wurde, kann er dann unabhängig von der Wartezeit (6 bzw. 3 Monate) einreisen oder müsste er dann wieder erst die Wartezeit nach seinem zweiten Besuch einhalten?

Bitte senden Sie mir keine Gesetzestexte. Es wäre schön, wenn mir das jemand mit einfacheren Worten erklären kann.

Vielen Dank und freundliche Grüße



Einsatz editiert am 15.04.2022 00:30:56

15. April 2022 | 15:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen.
Danach gilt ein neuer Zeitraum von 180 Tagen.
Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen.

Wenn Sie am 07.05.2022 wieder in den Schengen-Raum einreisen, können Sie 90 Tage bis zum 04.08.2022 bleiben.

Dazu gibt es aber auch Rechner im Internet und Sie können das direkt bei der Botschaft oder dem Konsulat erfragen, wozu ich unbedingt anrate.

2.
Die Woche kann leider nicht angerechnet werden, sie verfällt mit der Ausreise. Das gilt auch dann, wenn selbst 90 Tage möglich wären.

3.
Das Sprachvisum ist ein nationales Visum und etwas anders als das Schengenvisum und daher nicht von der oben genannten Wartezeit abhängig.
Das ist aber als solches zu kennzeichnen, damit nicht einfach einen Schengen-Visum beantragt wird und im Rahmen dessen einen Sprachkurs stattfindet. Das ist also so im Antrag speziell als solches zu bezeichnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 18. April 2022 | 10:41

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