184 Abs. 3

11. April 2022 11:07 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


12:58

Zusammenfassung

Strafbarkeit nach § 184 StGB.

Sehr geehrter Leser,
Person A war auf reddit und discord auf der Suche nach OnlyFans Bildern die jemand veröffentlicht, dabei ist A mehrfach Auf Links gestoßen die mit OnlyFans leaks beschrieben wurden. Jedoch befand sich oftmals auch Sachen von Jungen Erwachsenen darin bei denen kaum zu erkennen war ob es sich hierbei um Erwachsene handelt oder um Personen die 16 17 waren. Eines Tages ist A auf einen Link gestoßen in dem erneut sowas vorkam. A hat dann daraufhin die Suche unterlassen und hat sowohl seinen dropbox Account gelöscht als auch seinen discord Account. Die dropboxen wurden mit dem Account nur geöffnet und niemals runtergeladen. Das ganze ist jetzt 3 Wochen her. Wie ist hier die Rechtslage? Hat A rechtliche Konsequenzen zu fürchten? Wie wahrscheinlich ist es das es zu einer Hausdurchsuchung kommt? Ich bin bis jetzt noch nie polizeilich in Erscheinung getreten. Und hatte niemals die Absicht auf solche Inhalte zu stoßen. Die Personen in den Videos der Dropboxen waren mit Sicherheit nicht unter 16.

Einsatz editiert am 11.04.2022 11:53:52

Einsatz editiert am 11.04.2022 12:11:07

11. April 2022 | 12:36

Antwort

von


(196)
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ich vermag nicht zu erkennen, dass hier eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung vorliegt, soweit die runtergeladenen Bilder nicht mehr angeboten werden.
Eventuell käme die Nummer 8 in Betracht, zumindest so lange, bis der Dropbox Account gelöscht wurde, da die Bilder vorrätig gehalten wurden.
Probleme wird die Ermittlungsbehörde wohl mit dem Vorsatz haben.
Ob es zu einer Hausdurchsuchung kommt, entscheidet das Amtsgericht nach Vorlage der Beweise der Staatsanwaltschaft. Das kann man unmöglich voraussehen. Es kommt nur dann zu einer Hausdurchsuchung, wenn Anhaltspunkte da sind, die befürchten lassen, dass die Beweise vernichtet werden.
Soweit der Account nicht mehr existiert, ist es nicht wahrscheinlich, dass Beweise weggeschafft werden, weshalb wohl keine Durchsuchung vorgenommen werden wird.
Das würde aber nur dann zutreffen, wenn unter der IP Adresse nicht woanders noch Bilder runtergeladen oder Angeboten wurden.

Soweit Sie nie in Erscheinung getreten sind, ist es auch wahrscheinlich, dass eine eventuelles Ermittlungsverfahren, mit einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen endet, soweit ein Straftatbestand festgestellt werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2022 | 12:45

Sehr geehrter Herr Wübbe, vielen Dank für Ihre Antwort. Was meinen Sie genau mit Nr. 8? Gilt es als vorrätig halten,wenn A die dropbox nur aufgerufen habe? Wenn man die App dann geschlossen hat ist diese dropbox ja quasi automatisch weg und nur wieder aufrufbar wenn man erneut auf den link klicken würde. A hat noch nie derartige Sachen hochgeladen oder runtergeladen, lediglich geöffnet.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2022 | 12:58

Sehr geehrter Ratsuchender,
es geht nie darum, ob jemand schon mehrfach auffällig war, ob damit eine Straftat eventuell verursacht wurde.
Es geht zunächst darum, ob die Tat verwirklich oder versucht werden konnte. Das ist hier zunächst gegeben.
Der Paragraph hat Regelbeispiele. Ich meinte damit die Nummer 8 des Absatz 1.
Das Regelbeispiele umfasst die Speicherung der Bilder/Videos. Auch das ist nicht erlaubt. Auch eine unbewusste Speicherung der Bilder/Videos kann schon strafbar sein, wenn damit ein Bild automatisch einem Speichermedium zugeführt wird. Es muss nicht bewusst gemacht werden.

ANTWORT VON

(196)

Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Tierrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER