Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass bislang keine Abnahme des Kellers erfolgt ist. Somit ist das beauftragte Unternehmen weiterhin in der Pflicht das beauftragte Werk herzustellen. Da allerdings schon weitere Arbeiten vorgenommen wurden und die Bohrungen offensichtlich nur mit erheblichen Aufwand nachgedichtet werden können, ist die Übernahme einer Garantie angedacht, die entsprechende Mängel und auch Folgeschäden abdeckt.
Folgendes Schreiben habe ich Ihnen nachfolgend aufgesetzt, wobei ich zu beachten bitte, dass dies nicht ausschließt, dass das betreffende Unternehmen seine Forderung trotzdem gerichtlich einfordert oder zunächst einen Anwalt beauftragt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 11.03.2008, in dem Sie unter Fristsetzung eine Zahlung von EUR 900,- verlangen. Ich darf auf die bisherige Korrespondenz verweisen und möchte, um Widerholungen zu vermeiden, nur kurz das Kernproblem schildern, dass eine Einbehaltung EUR 900,- rechtfertigt. Das für Sie tätige Subunternehmen hat die durchgeführten Bohrungen bislang nicht fachgerecht verschlossen, so dass permanent die Gefahr besteht, dass Wasser in den Keller gedrückt wird.
Das beauftragte Werk wurde bislang nicht vollständig erbracht. Eine Abnahme konnte aufgrund der unzureichend verschlossenen Bohrungen nicht erfolgen. Um für beide Seiten eine Lösung zu finden, bin ich - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - bereit die Abschlusszahlung von EUR 900,- unter den folgenden Voraussetzzungen zu leisten.
1. Sie gewähren eine Gewährleistungsbürgschaft über EUR 900,-.
2. Sie übernehmen eine Garantiehaftung für die Dichtigkeit der Bohrungen.
3. Sollte Wasser durch die Dichtungen der Bohrungen eintreten, verpflichten Sie sich zur fachgerechten Nachbesserung der Bohrung und zur Übernahme, der hieraus entstandenen Schäden.
4. Die Garantiehaftung beschränkt sich ausschließlich auf die Dichtigkeit der Bohrung.
5. Die Garantiehaftung wird für einen Zeitraum von 10/30 Jahren übernommen.
6. Die Gewährleistungsbürgschaft ist am 31.12.2018 zurückzugewähren, soweit kein Garantiefall eingetreten ist.
Sicherlich können Sie, wie in Ihrem Schreiben vorgesehen, einen Verrechnungsscheck übergeben und die Einlösung als konkludente Annahme der Garantieverpflichtung werten. Ob eine solche konkludente Garantiererklärung jedoch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand hat, ist fraglich und daher unsicher.
Wesentlich besser abgesichert sind Sie, wenn Sie sich eine Gewährleistungsbürgschaft aushändigen lassen. Denn auch wenn das Unternehmen eine Garantieerklärung abgibt, heißt dies nicht, dass es auch bei Inanspruchnahme freiwillig leistet. Zudem können Sie mit einer entsprechenden Bürgschaft die Folgen einer Insolvenz des Unternehmens abfedern.
Sollte das Unternehmen den skizzierten Vorschlag nicht akzeptieren, wäre ein Rechtsstreit möglich. Dann empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
Ihre Antwort hat uns wirklich sehr geholfen. Nun haben sich daraus noch ein paar Fragen ergeben:
1. Was können wir machen, wenn die Firma Dennert eine Gewährleistungsbürgschaft ablehnen sollte aber den Punkten 2 - 5 (Ihrer 1. Antwort)Zustimmt und uns dies Schriftlich gibt ???
2. In Ihrem Punkt 5 stehen 10/30 Jahre, während im Punkt 6 "Die Gewährleistungsbürgschaft ist am 31.12.2018 zurückzugewähren..." steht - Sollten wir von der Firma nicht 30 Jahre verlangen???
Oder bedeutet es, dass die Gewährleistung generell 30 Jahre ist und die Gewährleistungsbürgschaft nach 10 Jahren zurückbezahlt wird ?????
3. Wird durch "faxen des Schreibens" (Wird auf alle Fälle noch per Einschreiben mit Rückschein versendet) die Fristsetzung zur Zahlung am 13.03.2008 durch dieses Schreiben verlängert ???
Man muss folgendes dazu sagen: abgesendet hat das Schreiben die Fa. Dennert am 04.03.2008 aber leider an unsere alte Wohnung. Wir sehen nur alle 2-3 Wochen nach, ob Post eingeworfen wurde oder der Briefkasten mit Werbung überläuft (in meinem Schreiben vom Dezember 2008 wurde unsere aktuelle Adresse (unser neues Haus) richtig angegeben).
Somit liegt von unserer Seite kein verschulden vor, das die Post eine Woche in unserer alten Wohnung lag oder ?????
Wir haben zudem gestern noch ein Fax (Sendeprotokoll ist vorhanden) an die Firma Dennert gesendet. Wo wir dies mitgeteilt haben und um eine Fristverlängerung bis zum 20.03. gebeten haben, damit wir uns noch rechtlich informieren können.
Was ich noch sagen muss ist, dass wir echt froh sind, dass wir eine solch Gute Antwort bekommen haben. Können wir nur weiterempfehlen. Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Dies liegt dann an Ihnen, ob Sie dies akzeptieren wollen. Sie haben dann zwar Ihre Garantie, sind aber nicht vor einem Ausfall infolge einer Insolvenz geschützt.
2. Eine 30 jährige Gewährleistungsbürgschaft ist sehr ungewöhnlich. Die Gewährleistung beträgt zumeist höchstens 5 für bestimmte Bauwerke (z.B. Dach) 10 Jahre. Insoweit wird eine 10 jährige Gewährleistung nach meiner Ansicht die Maximalforderung sein.
3. Die Frist wird nicht automatisch durch Ihr Schreiben verlängert, sondern bedarf der Zustimmung bzw. einer neuen Frist durch die Gegenseite.
Ich hoffe Ihre Nachfragen beantwortet zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt