Rücktritt vom Kaufvertrag der Küche

| 2. März 2022 19:25 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist ein Rücktritt möglich, wenn bei einem Küchenkauf die vereinbarte Spülmaschine nicht passt und die Anspassungsmöglichkeiten nicht der Vereinbarung entsprechen?

Da es danach offenbar unmöglich ist, den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen und es sich nach Ihrer Schilderung auch um einen erheblichen Mangel handelt, können Sie vom Vertrag zurücktreten (eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist grds. immer zu empfehlen, nur ist eine solche bei Unmöglichkeit sinnlos - allerdings kenne ich den Planungsfehler nicht, so dass ja ggf. noch eine Maßanfertigung o.ä. möglich wäre). Spätestens wenn nach angemessener Fristsetzung keine vertragsgemäße Erfüllung vorliegt, können Sie zurücktreten.

Wir haben im vergangen November eine Küche bei einem Möbelhaus bestellt. Neben der verspäteten Lieferung (die wir noch hingenommen haben) ist inzwischen ein weiterer gravierender Mangel aufgetreten: Im Prinzip steht die gesamte Küche schon, nur die Spülmaschine konnte bisher nicht geliefert werden. Wie sich jedoch jetzt herausstellte, passt die Spülmaschine aufgrund einer Fehlplanung nicht in die Küche. Die bisher einzige Lösung, die uns das Möbelhaus anbot, besteht darin, dass im Prinzip die gesamte Küche wieder abgebaut wird und eine in der Größe modifizierte Küche eingebaut wird. Dies ist aus unserer Sicht inakzeptabel, da
1. Der Stauraum der ohnehin kleinen Küche weiter abnimmt
2. Eine optisch höchst unansehnliche Lücke von etwa 12-15cm zwischen Kühlschrank und Küchenschränken entstünde
3. Wir weitere Verzögerungen in Kauf nehmen müssten
4. Wir die gesamte Küche (die schon in Nutzung ist) wieder leerräumen müssten

Unterm Strich bekämen wir eine Küche, die vertraglich so nicht vereinbart wurde.

Weiterhin bestehen massive Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Unternehmen (Ansprechpartner sind praktisch nie zu erreichen, E-Mails werden nicht beantwortet, wir bekommen Infos nur Scheibchenweise nach vielen Anrufen, etc.).

Daher erwägen wir die Möglichkeit, vom Vertrag zurücktreten (auch wenn dies natürlich mit weiteren Schwierigkeiten für uns verbunden wäre). Wäre dies möglich oder kann sich das Unternehmen weiterhin auf sein Nachbesserungsrecht berufen?

2. März 2022 | 21:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Rechtlich ist bei einer Einbauküche zunächst zu prüfen, ob ein Kaufvertrag mit Montageleistung oder ein Werkvertrag vorliegt (BGH Urteil vom 19.7.2018 – VII ZR 19/18). Je mehr der Schwerpunkt auf der Montageleistung, also u.a. dem hier fehlgeschlagenen Aufmaß und Einbau und weniger auf der Übertragung auf der Übertragung der Ware, desto eher liegt ein Werkvertrag vor. etwa auf Einbau- und Einpassung der Küche in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor.

Im Ergebnis dürfte es hierauf bei Ihnen jedoch nicht ankommen: Ich gehe hier davon aus, dass es unstreitig ist, dass der Fehler in der Planung und damit das Verschulden beim Möbelhaus liegt. Da es danach offenbar unmöglich ist, den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen und es sich nach Ihrer Schilderung auch um einen erheblichen Mangel handelt, können Sie vom Vertrag zurücktreten (eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist grds. immer zu empfehlen, nur ist eine solche bei Unmöglichkeit sinnlos - allerdings kenne ich den Planungsfehler nicht, so dass ja ggf. noch eine Maßanfertigung o.ä. möglich wäre). Spätestens wenn nach angemessener Fristsetzung keine vertragsgemäße Erfüllung vorliegt, können Sie zurücktreten. Vorsorglich ist auch immer ein Blick in Ihre Vertragsbedingungen bzw. die AGB zu empfehlen.

Da Sie dann ja praktisch wieder von vorne anfangen, eine neue Küche suchen müssen und ggf. noch Streit mit dem jetzigen Möbelhaus haben, kann sich natürlich die Suche nach einem Kompromiss empfehlen, um eine Lösung zu finden, mit der Sie (gegen einen Abschlag beim Preis) leben können. Leider ist - wie Sie es ja selbst auch erleben - die Kommunikation in Sachen Mängelbeseitigung bei nicht wenigen Möbelhäusern unterirdisch.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und dass am Ende doch noch die "Traumküche" steht.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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