Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Rechtlich ist bei einer Einbauküche zunächst zu prüfen, ob ein Kaufvertrag mit Montageleistung oder ein Werkvertrag vorliegt (BGH Urteil vom 19.7.2018 – VII ZR 19/18). Je mehr der Schwerpunkt auf der Montageleistung, also u.a. dem hier fehlgeschlagenen Aufmaß und Einbau und weniger auf der Übertragung auf der Übertragung der Ware, desto eher liegt ein Werkvertrag vor. etwa auf Einbau- und Einpassung der Küche in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor.
Im Ergebnis dürfte es hierauf bei Ihnen jedoch nicht ankommen: Ich gehe hier davon aus, dass es unstreitig ist, dass der Fehler in der Planung und damit das Verschulden beim Möbelhaus liegt. Da es danach offenbar unmöglich ist, den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen und es sich nach Ihrer Schilderung auch um einen erheblichen Mangel handelt, können Sie vom Vertrag zurücktreten (eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist grds. immer zu empfehlen, nur ist eine solche bei Unmöglichkeit sinnlos - allerdings kenne ich den Planungsfehler nicht, so dass ja ggf. noch eine Maßanfertigung o.ä. möglich wäre). Spätestens wenn nach angemessener Fristsetzung keine vertragsgemäße Erfüllung vorliegt, können Sie zurücktreten. Vorsorglich ist auch immer ein Blick in Ihre Vertragsbedingungen bzw. die AGB zu empfehlen.
Da Sie dann ja praktisch wieder von vorne anfangen, eine neue Küche suchen müssen und ggf. noch Streit mit dem jetzigen Möbelhaus haben, kann sich natürlich die Suche nach einem Kompromiss empfehlen, um eine Lösung zu finden, mit der Sie (gegen einen Abschlag beim Preis) leben können. Leider ist - wie Sie es ja selbst auch erleben - die Kommunikation in Sachen Mängelbeseitigung bei nicht wenigen Möbelhäusern unterirdisch.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und dass am Ende doch noch die "Traumküche" steht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers