Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Nebentätigkeit ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Evtl. ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag noch eine Anzeigepflicht. Weitere Einschränkungen können sich ergeben, wenn Sie beispielsweise im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Ihren Angaben kann ich nicht entnehmen welche konkrete Tätigkeit Sie für Ihren Arbeitgeber ausüben. Abbildungen nackter Menschen wären wahrscheinlich noch am unproblematischsten, wenn Sie nicht gerade mit Kindern oder in einer Position mit Öffentlichkeitswirksamkeit arbeiten.
Nazisymbole sind ohnehin nach den §§ 86, 86a StGB verboten. Das verbietet sich deshalb ohnehin.
Auch Aufrufe zur Gewalt dürften bereits durch andere Rechtsnormen unzulässig sein.
Aufgrund des Kontexts des von Ihnen ins Auge gefassten Namens für den Shop halte ich es allerdings in der Tat für möglich, dass durch Ihr Vorhaben die Interessen Ihres Arbeitgebers beeinträchtigt sein könnten. Weshalb ich das Betreiben eines Onlineshops mit diesem Namen nicht für eine zulässige Nebentätigkeit halte.
Es besteht deshalb wahrscheinlich ein gewisses Konfliktpotential mit Ihrem Arbeitgeber. Wahrscheinlich wird man dann aber entweder versuchen Ihnen unter einem Vorwand die Nebentätigkeit zu verbieten oder Sie aus anderen Gründen zu kündigen. Einen offenen Konflikt würde ich nicht unbedingt erwarten, er ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Wenn Sie das vermeiden wollen, dann bietet es sich wahrscheinlich an nicht im Zusammenhang mit diesem Onlineshop in Erscheinung zu treten.
Ich erlaube mir aber den Hinweis, dass es durchaus möglich ist, dass der Autor des Buches mit dem selben Titel gegen Sie vorgehen könnte. Leider konnte ich nicht kurzfristig klären was bezüglich des Buches die Rechtslage in Deutschland ist. Es wäre aber durchaus möglich, dass man Sie auch bei einem verbotenen Buch wegen Verletzung des geistigen Eigentums des Autors in Deutschland in Anspruch nimmt.
Insgesamt wäre deshalb bereits aus dieser Erwägung heraus ein anderer Name für den Onlineshop geboten. Falls das dortige Sortiment an Streetwear aber in einem thematischen Zusammenhang zum gewählten Namen steht, dann würde ich auch davon ausgehen, dass man im Ergebnis annehmen kann, dass die Interessen des Arbeitgebers durch diesen Shop auf jeden Fall beeinträchtigt wären. Weshalb das wohl auch unter anderem Namen keine zulässige Nebentätigkeit wäre.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Vielen Dank erst mal dafür.
Aber eine Sache wurde leider nicht beantwortet oder ich habs nicht verstanden. Das mit dem Buch ist bekannt. Da ist gerade ein Anwalt für Markenrecht gerade dran zu klären ob die Marke für anmeldbar ist. Er sagte auch Das die Titel der Bücher unter Titelschutz stehen jedochbaber vorrat nicht im Konflikt einer Streetwear Marke stehen.
Das Sortiment bezieht sich nicht auf das Geschehen Buch.
Und jetzt zu der Sache die ich nicht verstanden habe. Ist es zulässig den shop mit diesen Namen auf meine Frau laufen zu lass, ohne das der Arbeitgeber mir Probleme machen könnte?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Entschuldigen Sie bitte, dass ich das nicht klarer beantwortet habe.
Wenn Ihre Frau den Onlineshop eröffnet, dann ist das für Ihren Arbeitgeber rechtlich nicht relevant. Das kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht verbieten. Das geht nur wenn Sie selbst Inhaber wären.
Allerdings würde ich auch dann, wenn Ihre Frau Inhaberin ist das oben bereits erwähnte Konfliktpotential sehen. Das ist aber sicherlich in Ihrem Fall die sinnvollste Lösung nicht selbst als Inhaber zu agieren.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-