Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu a.)
Sie können die Wohnungen in den ersten 3-5 Jahren vermieten und dann selbst nutzen. Dabei sollten Sie die Wohnung mindestens 3 Jahre vermieten, der von Ihnen angegebene Zeitraum von 3-5 Jahren ist dazu geeignet, zuerst zu vermieten und dann selbst zu nutzen.
Zu b) Diese Frage hat sich meines Erachtens erledigt.
zu c.)
Wenn ein GbR Mitglied eine der Wohnungen selbst nutzt, dann nutzt er seinen Anteil und hinsichtlich des anderen Teils der Wohnung ist er Mieter. Der nutzende Gesellschafter hat dann keine Einkünfte aus V+V und hinsichtlich seines Anteils fällt dann auch die steuerliche Absetzbarkeit (AfA Zinsen etc.) weg.
Zu d)
Sie können die Wohnung ganz normal vermieten, allerdings sollten sie keine Zeitmietverträge nutzen. Dadurch erkennt das FA, dass Sie eigentlich selbstnutzen wollen. Besser ist ein unbefristeter Mietvertrag und dann eine Eigenbedarfskündigung.
Abschließende Anmerkungen, ich gehe davon aus, dass die beiden Wohnungen für die Kinder der „Hauptgesellschafter" gedacht sind. In diesem Fall empfehle ich, die Kinder nicht in die GbR aufzunehmen. Kaufen Sie die Wohnungen als Eltern, vermieten Sie zuerst an Dritte und dann an die Kinder. Eine GbR ist zur Eigenbedarfskündigung berechtigt. Die Vermietung an die Kinder, zählt als normale Vermietung (mit der Möglichkeit die AfA und sonstige Kosten abzusetzen), wenn Sie mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, als Miete verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail:
Sehr geehrter Anwalt,
erstmal vielen Dank für die Antworten. Es klärt das Thema zum großen Teil.
Ich möchte noch auf zwei Aspekte eingehen, die ich nicht klar beantwortet sehe.
Erstmal zu Ihrer Annahme:
- Einer der Hauptgesellschafter ist ein Elternteil, dass später eventuell in die Wohnung einziehen möchte. Z. Zt. lebt er in einer Mietwohnung und würde später in die Nähe der Kinder ziehen wollen. Für ihn wäre dann eine Eigenbedarfskündigung machbar!?
- Die Kinder sind einerseits als zuküftige Erben in der GbR dabei und andererseits auch aus Kreditgewährungsgründen.
Aus diesem Grund entfällt die Frage b) nicht.
d.h. der oben genannte Elternteil würde in vorraussichtlich 5 Jahren in die Wohnung ziehen wollen. Falls er vorher seinen Anteil an seinen Sohn verkauft/vorzeitig vererbt o.ä. , dann wäre er zum dem Einzugszeitraum ja kein Gesellschafter mehr. Bedeutet das, dass er ganz normaler Mieter wäre, und die GbR Eigentümer alle Vermietungsrelevanten Kosten und Erträge ansetzen können.
zur Frage c.
Verstehe ich Ihre Antwort so richtig, dass alle zukünftigen Kosten entfallen, aber die Instandsetzungskosten in den ersten 2-3 Jahre nicht "rückabgewickelt" werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und konkretisierung des Sachverhalts, wodurch meine Annahme sich als falsch herausstellt.
zu b.)
Wenn die Anteile vor Einzug an die Kinder übertragen werden, gibt es keine Eigennutzung und das Elternteil ist dann ein ganz normaler Mieter.
zu Nachfrage c)
Dies ist korrekt, es entfallen dann nur die zukünftigen Kosten, die Vergangenheit wird nciht geändert.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt