Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich steht gem. Art 60
des Grundgesetzes das Begnadigungsrecht dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt zu. Dieser kann das Gnadenrecht jedoch in bestimmten Fällen übertragen. Deshalb und aufgrund der föderalen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland obliegt daher das Gnadenrecht in den meisten Fällen dem Ministerpräsidenten des jeweiligen Bundeslandes.
Der Ministerpräsident wiederum kann das Gnadenrecht ebenfalls wieder übertragen, zum Beispiel auf den Justizminister.
In Ihrem Fall ist daher für die Begnadigung zunächst mal das Land Niedersachsen zuständig. Nach der niedersächsischen Gnadenordnung ist zum Teil sogar der leitende Oberstaatsanwalt für Gnadengesuche zuständig.
Da Sie nicht geschildert haben, wie hoch Ihre Freiheitsstrafe ist, und weswegen Sie überhaupt verurteilt wurden, ist daher eine ganz konkrete Antwort nicht möglich.
Vom leitenden Oberstaatsanwalt bis hin zum Bundespräsidenten ist daher im Rahmen der Zuständigkeit ohne weitere Kenntnis der Sache zunächst mal alles möglich.
Sollte es sich um eine "normale" Verurteilung handeln, die nichts mit Terrorismus oder Staatsschutzdelikten zu tun hat, so empfehle ich Ihnen, das Gnadengesuch an die Landesregierung Niedersachsen zu stellen.
Eine besondere Form ist hierfür nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Wenn sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion noch mitteilen, wie hoch Ihre Freiheitsstrafe ist, und weswegen Sie verurteilt wurden, kann ich die Zuständigkeit noch weiter eingrenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
hallo
es handelt sich um eine freiheitsstrafe wegen ebay betrugs.
1 jahr und 7 monate.
bin erstabsitzer und muss die strafe wegen bewährungswidderuf absitzen.
ich versuche es jetzt wieder in eine bewährungsstrafe umzusetzen.
daher brauche ich die adresse wo ich es hinschicken kann, die genaue adresse.
ich denke mal bei der staatsanwaltschaft oldenburg aber ich weis nicht genau zu welche abteilung.
sie würden mir echt weiter helfen wenn sie mir das beantworten können da ich es schnell abschicken möchte.
dank im vorraus
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall (also wenn Sie eine Bewährung erreichen wollen) ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2a der niedersächsischen Gnadenordnung der leitende Oberstattsanwalt zuständig.
Richten Sie Ihr Gesuch an die
Staatsanwaltschaft Oldenburg
z. Hd. Leitender Oberstaatsanwalt
Gerichtsstr. 7
26135 Oldenburg
Geben Sie in Ihrem Schreiben das Aktenzeichen Ihres Falles an, dann erreicht das Schreiben auf jeden Fall die richtige Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt