Vor ca. 6-7 Jahren ist eine ETW von Fogging befallen worden, nachdem dort vom Mieter neu die Wand-und
Deckenflächen gestrichen wurden. Es handelt sich um eine Altbauwohnung, Baujahr 1963.
Diese unschöne Sache wurde nun vor 2 Jahren fachgerecht saniert, Fogging ist nicht wieder aufgetreten.
Ich werde diese Wohnung jetzt demnächst verkaufen - die Mieter werden wohl noch 1 oder 2 Jahre dort
wohnen bleiben, bevor die neue Käuferin dort einziehen will.
Muss ich die Käuferin über diese Fogging-Angelegenheit aus der Vergangenheit informieren ???
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn in diesem Fall die Ursache des Fogging zweifelsfrei feststeht und vollständig beseitigt wurde, dann sehe ich keine Aufklärungspflicht.
Es bleibt allerdings dennoch ein Restrisiko, dass das nicht der Fall ist. Deshalb wäre die Empfehlung in diesem Fall über das Fogging und die nachhaltige Beseitigung aufzuklären, um auch vor Ansprüchen des Käufers zu schützen. In Ihrem Fall sehe ich aber kein Anfechtungsrecht des Käufers beim Verschweigen sondern allenfalls einen Nachbesserungsanspruch.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.