Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ursprünglich haben Sie das Konto mit Ihrem Sohn im Rahmen einer BGB-Gesellschaft unterhalten, deren Zweck auf den Kauf und die Verwaltung von Fonds-Anteilen gerichtet war. Mit dem Verkauf dieser Anteile und der Aufteilung des Erlöses ist der Gesellschaftszweck weggefallen und das Vermögen der Gesellschaft abgewickelt worden.
Voraussetzung für das Bestehen einer BGB-Gesellschaft ist ein gemeinsamer Gesellschaftszweck. Führen mehrere Personen ein gemeinsames Konto, ohne darüber hinaus durch einen gemeinsamen Zweck verbunden zu sein, handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft. Das Recht der Gemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt.
Die Weiterführung des Kontos nach dem Verkauf der gemeinsam erworbenen Fonds-Anteile erfolgte im Rahmen einer Gemeinschaft. Die Neu-Verifizierung aller Konto-Inhaber zum Zweck weiterer Verfügungen über das Konto ist Bestandteil der Verwaltung des Gemeinschaftsguts. Seine Verifizierung gegenüber der Bank kann nur Ihr Sohn selbst vornehmen. Es handelt sich dabei um einen Bestandteil der Verwaltung des Gemeinschaftsguts. Nach § 745 Absatz 2 BGB kann jeder Teilhaber der Gemeinschaft von den übrigen Teilhabern eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen.
Die neue Verifizierung Ihres Sohnes gegenüber der Bank entspricht dem Interesse aller Konto-Inhaber einer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung, da anderenfalls das Konto nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Sie können daher von Ihrem Sohn verlangen, dass er an einer Neu-Verifizierung gegenüber der Bank mitwirkt. Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich durch eine Klage geltend machen.
Kumulativ haben Sie das Recht, von Ihrem Sohn den Ersatz des Vermögensschadens zu verlangen, der Ihnen dadurch entsteht, dass er an der Verifizierung nicht mitwirkt (§ 280 Absatz 1 BGB). Dies kann auch der Wert der Fonds-Anteile sein, wenn Sie durch die unterlassene Verifizierung Ihres Sohns dauerhaft daran gehindert werden, Ihre Fonds zu verwerten. Sie können dann Ihren Sohn auf Zahlung des Werts der Fonds-Anteile, Zug um Zug gegen Abtretung der Fonfs an ihn, verklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Neumann
Vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung. Ich werde Ihre Antwort auf meine Frage an meinen Sohn schicken und hoffe, dass er nun endlich Einsicht zeigt und die Verifizierung vornehmen wird. Wenn er sich aber weiterhin verweigert, werde ich Klage einreichen. Hierzu meine Nachfragen: Sollte es zu einer Klage kommen, wie schätzen Sie die Aussichten auf ein positives Urteil in meinem Sinne ein und wer muss die Kosten für das Verfahren, einschließlich meiner Anwaltskosten tragen?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 91 ZPO muss die Gerichts- und Anwaltsosten in einem Zivilprozess immer diejenige Partei tragen, die im Prozess unterliegt, es sei denn, der Beklagte hat dem Kläger keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und erkennt den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort an (§ 93a ZPO). Dies betrifft nur Fälle, in denen jemand ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung verklagt wird. (Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen werden die Kosten im Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen zwischen den Parteien geteilt.) Wird die Klage zurückgenommen, trägt der Kläger die Kosten (§ 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO). Über die Tragung der Kosten entscheidet das Gericht im Endurteil (§ 308 Absatz 2 ZPO), oder im Fall der Rücknahme der Klage durch Beschluss (§ 269 Absatz 4 ZPO). Endet ein Prozess durch einen Vergleich, wird die Tragung der Kosten üblicherweise im Vergleich geregelt. (Häufig, aber nicht immer, wird dabei vereinbart, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, und die Gerichtskosten geteilt werden. Dies wird "Kostenaufhebung" genannt.)
Ihre Erfolgsaussichten in einem Prozess schätze ich als gut ein, da Ihr Sohn seine Verweigerung der Verifizierung nicht rechtlich begründen kann. Selbst wenn er hierzu berechtigt wäre, greift vorliegend das Schikaneverbot nach § 226 BGB: Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn es nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Vorliegend bringt Ihrem Sohn die Verweigerung der Verifizierung keinen rechtlichen Vorteil. Ihm geht es nur darum, Sie daran zu hindern, über Ihr Guthaben auf dem Konto zu verfügen.
Mit freundlichen Grüßen