Unzureichende /nachlässige Steuerberatung. Schadensersatz wegen Schlechtleistung

7. Januar 2022 12:10 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

mein ehemaliger Steuerberater hat mich von 2014 bis 05-2021 hinsichtlich Buchführung, Lohnbuchführung, Jahresabschlüsse etc. betreut. Bis Mitte 2019 war ich als angestellter Geschäftsführer tätig. Nebenbei habe ich mit meiner Frau (Zusammenveranlagung) ein kleines Lebensmittel-Geschäft geführt.

Ende 2019 habe ich mich mittels Beratertätigkeit neben dem LEH selbstständig. gemacht.

Entgegen einer ersten Aussage, getätigt Anfang 2021, hat der JA 2019 anstatt einer geringen Erstattung eine Steuernachzahlung im mittleren 5-stelligen Euro Bereich ergeben.

Damit nicht genug. Auch Einkommenssteuer-Nachzahlungen für 2020 und 2021 befinden sich im mittleren 5-stelligen Bereich.

Daraufhin habe ich den Beratungsvertrag mit diesem "Steuerberater" zu 05-2021 beendet.

Aktuell stehe ich einem Riesenberg an Steuernachzahlungen gegenüber.

Es gab in den betreffenden Jahren 2019 bis 2021 überhaupt keine Hinweise des Steuerberaters das entsprechende Vorauszahlungen oder Rückstellungen hierfür getätigt werden müssen /sollten.

Fragen:

Kann ich meinen ehemaligen Steuerberater wegen schlechter Leistung haftbar machen?
Falls möglich, welche Schritte müsste ich einleiten?
Welchen Schadenersatz (es enstehen mir Straf- und Kreditzinsen) könnte ich überhaupt geltend machen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Nur, wenn Sie dem Steuerberater einen Beratungsfehler nachweisen können, können Sie ihn haftbar machen.
Hierfür sehe ich anhand Ihrer Angaben nicht genügend Anhaltspunkte.
Sie haben die Steuererklärungen anzunehmenderweise vor der Abgabe zur Durchsicht und Autorisierung erhalten. Eine mögliche getätigte mündliche Aussage reicht allein nicht für einen Nachweis einer falschen Beratung aus.
Man müsste hier genau die Umstände des Falles kennen, die Frage wäre auch, ob und inwieweit Sie nachgefragt haben
Sie können mir gerne die näheren Umstände noch mitteilen, dann antworte ich Ihnen über die kostenlose Nachfrage Funktion weiter. Entscheidend ist auch der genaue Inhalt des geschlossenen Vertrages.
Im Falle einer Haftung könnten Sie alles verlangen, was Sie an Schaden hätten. Dazu zählen nicht die Nachzahlungen an sich, falls der Steuerberater keinen Fehler gemacht hat. Die Steuer hätten sie ohnehin zahlen müssen.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser online Beratung weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2022 | 13:52

Guten Tag Frau Draudt,

es geht nicht um Steuererklärungen, sondern um eine Steuerberatung durch meinen ehemaligen Steuerberater.

Dieser Steuerberater hat es über Jahre unterlassen mich darauf hinzuweisen dass eine entsprechende Vorleistung oder Rückstellung für die Einkommenssteuer zu leisten ist.

Nur durch diese unterlassene Hinweispflicht bin ich in die aktuelle Situation geraten. Wenn der Steuerberater schon 2019, mit Beginn meiner eigentlichen Selbständigkeit, diesen Hinweis gegeben hätte wäre ja alles gut.
Ist es jetzt aber nicht.

Ich glaube das dies zu den Grundleistungen eines Steuerberaters gehört und nicht einer expliziten Erwähnung in einem Beratervertrag bedarf.

Da ich in Steuerdingen extrem unbedarft bin und dies meinem Steuerberater auch bekannt war, hätte ich auch aus den mir vorgelegten Steuererklärungen nicht schlau werden können.

Zudem sei erwähnt das diese Thematik erst Mitte 2021 aufgepoppt ist, wegen JA 2019.

Spätestens 2020 hätte doch der Berater einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Meiner Meinung nach.

Daher meine Frage inwieweit ein Steuerberater für schlechte Beratung, diese steht für mich außer Frage, haftbar gemacht werden kann.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2022 | 17:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Eine abstrakte Haftung wie von Ihnen nachgefragt, gibt es leider nicht.

Die Punkte, welche ich in meiner ursprünglichen Antwort aufgeführt habe, müssen für eine Haftung vorliegen, bzw. geklärt werden.

Ich kann Ihnen gerne eine letztverbindliche Beratung geben, wenn Sie mir die Einzelheiten schildern und die Steuererklärungen und Steuerbescheide zukommen lassen. Hierzu erhalten Sie ein Angebot.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

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