Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anscheinend wurde ja kein festes Angebot für eine gewisse Stundenzahl angenommen, sondern es dürfte sich wie üblich bei einem Auftrag an einen Handwerker um einen Werkvertrag handeln. Es wurde also ein Erfolg geschuldet, hier konkret die Beseitigung der Verstopfung. Dies ist nachweislich nicht gelungen. Da die veranschlagten 200 € durchaus als Kostenvoranschlag ausgelegt werden können, wäre hier auch eine Aufklärungspflicht des Handwerkers zu diskutieren, da der Endbetrag diese veranschlagten Kosten um mehr als 100% überschreitet.
Zumindest aber dürfte Ihnen ein Anspruch auf Nacherfüllung zustehen. Eine konkrete Abnahme der Werkleistung fand vermutlich nicht statt, zumindest aber konnten Sie die erfolglose und damit mangelhafte Beseitigung der Verstopfung erst nach gewisser Zeit sicher beurteilen. Verwirkt ist dieser Anspruch nach vier Wochen noch nicht. Sie sollten den Handwerker daher umgehend schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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