Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sich ein achtjähriges Kind nicht richtig benehmen kann, dann ist dies nicht das Versagen des Kindes, sondern das der Erziehungsberechtigten.
Neben dem Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle kann es bei Kindern zu Mehrbedarf oder Sonderbedarf kommen, der nach dem Verhältnis der einsetzbaren Einkommen zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen ist. Hier braucht die Mutter Ihre Adresse, um die Rechnungen zustellen zu können.
Zudem kann das Kind vertreten durch die Mutter alle 2 Jahre Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen verlangen. (§ 1605 Absatz 2 BGB) Auch dafür ist die Kenntnis Ihrer Adresse erforderlich.
Somit gehört die Bekanntgabe der Adresse zu den Auskünften, die Sie nach § 1605 BGB geben müssen.
Wenn Sie die Auskunft nicht geben, kann die Mutter die Adresse über das Einwohnermeldeamt ermitteln und Ihnen die dabei entstehenden Gebühren in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn es um die Berechnung des Unterhaltes geht, kümmert sich das Jobcenter darum. Die sollen natürlich die Adresse bekommen zwecks Berechnung des Unterhaltes , dafür muss doch aber die Mutter nicht die Adresse kennen, daher die Frage. Bis jetzt kommuniziere ich nur per Post mit der Agentur wenn es um den Unterhalt geht.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Tatsache, dass die Mutter Geld vom Jobcenter bekommt, hätten Sie in der Sachverhaltsschilderung erwähnen müssen. Dann brauchen Sie der Mutter die Adresse derzeit nicht geben.
Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Mutter irgendwann arbeiten geht und kein Geld mehr vom Jobcenter bekommt. Dann könnte die Mutter Ihre Adresse übers Einwohnermeldeamt ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen