Widerruf bei Spezialanfertigung (DrSmile)

| 8. Dezember 2021 15:15 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Zusammenfassung

Kann der Vertrag über Zahnschienen mit dem Tele-Dentist Unternehmen DrSmile widerrufen werden?

Ein Widerrufsrecht besteht bei Spezialanfertigungen, wie den individuell hergestellten Zahnschienen, grundsätzlich nicht. Eine Möglichkeit, aus dem Vertrag herauszukommen, könnte die Anfechtung des Vertragsschlusses wegen Irrtums sein, wenn Sie sich über den Inhalt Ihrer Vertragserklärung nicht bewusst waren.

Hallo,
Es geht um folgendes Problem: Ich bin ein Kaufvertrag mit einem Tele-Dentist Unternehmen (DrSmile) online eingegangen. Das wurde über das Telefon vereinbart, wobei mir erst nach dem Gespräch bewusst wurde, dass ich überhaupt einen Vertrag eingegangen bin. Ich habe dann später noch am selben Tag (02.12.21) eine E-Mail an das Unternehmen geschrieben, dass ich den Vertrag stornieren möchte. Am nächsten Tag wurde mir geantwortet, dass ein Widerruf nicht mehr möglich ist, da die Zahnschienen sonderangefertigt werden und diese bereits in die Fertigung gegangen sind. Ich hatte auch keine wirkliche Möglichkeit den Vertrag richtig zu lesen, dieser wurde mir erst während des Telefongespräches per E-Mail zugeschickt. Wo ich nur auf einen Knopf zum Bestätigen drücken musste, und die Verkäuferin hatte dabei schon starken Druck ausgeübt. Zudem wurde ich aus meiner Sicht auch nicht ausreichend auf eine medizinische Behandlung (IPR; Abschleifen von Zahnschmelz) die zum Tragen der Zahnschienen erforderlich ist informiert. Diese möchte ich wegen Risiken nicht ausführen lassen.

Gibt es hier noch Hoffnung das Ganze zu widerrufen? Wenn ja, wie sollte ich weiter vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Richtig ist, dass bei Spezialanfertigungen kein Widerrufsrecht besteht. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sieht nämlich vor:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (...)"


An einen rechtsverbindlich geschlossenen Vertrag sind Sie daher leider gebunden und Sie können diesen nicht wie bei anderen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen widerrufen.

Wenn Sie sich über den Inhalt Ihrer Vertragserklärung nicht gewahr gewesen sind, mit anderen Worten Sie sich über den Inhalt Ihrer Vertragserklärung im Irrtum befanden, so können Sie gemäß § 119 BGB den Vertragsschluss anfechten. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie gar nicht auf den Bestell-Button klicken wollten oder sich in der Annahme befanden, eine andere Bestellung abzugeben als Sie es getan haben. Für diesen Einwand sind Sie beweispflichtig. Es besteht die Möglichkeit, diesen Beweis z.B. durch die Benennung eines Zeugen zu führen.

Die Anfechtung müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern erklären. Zögern Sie schuldhaft, so verwirken Sie Ihr Anfechtungsrecht.

Wenn Sie die Anfechtung wirksam erklären, so wird Ihre Vertragserklärung hierdurch gemäß § 142 BGB rückwirkend nichtig.

Ich sehe in der Anfechtung der Vertragserklärung die einzige Möglichkeit, aus dem Vertrag "herauszukommen". Wenn Sie indes die Voraussetzung hierfür, nämlich den Irrtum, nicht nachweisen können, so ist der Vertrag jedoch wirksam und Sie würden im Falle eines Rechtsstreites unterliegen (vorausgesetzt, die Gegenseite lässt es auf einen Rechtsstreit ankommen).

Gern bin ich Ihnen behilflich, falls Sie hier weitere anwaltliche Unterstützung benötigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 24. Dezember 2021 | 06:31

Hallo,
danke für Ihre Antwort. Das ist jetzt schon ein bisschen her, wodurch das jetzt auch nicht leichter ist. Aber einen Zeugen hätte ich auch nicht gehabt. Das war ein Telefongespräch wo jetzt keine weitere dritte Person anwesend war.

Was ist mit der vorgeschlagenen medizinischen Behandlung? Die Verkäuferin hat mir das als "polieren der Zähne" beschrieben und mich nicht weiter aufgeklärt. In Wirklichkeit muss insgesamt über 2mm der Zähne abgeschliffen werden, womit ich nicht einverstanden bin. Auch wegen möglichen Risiken, da ich schon jetzt Zahnprobleme habe. Mein Zahnarzt hält das auch für eine ganz schlechte Idee.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Dezember 2021 | 07:28

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Da diese über den ursprünglichen Frageumfang hinausgeht, muss ich Sie bitten, diese ggf. separat zu posten bzw. eine entsprechende neue Direktanfrage an mich zu richten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 24. Dezember 2021 | 08:00

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Ich verstehe nicht warum meine Nachfrage über den "ursprünglichen Frageumfang hinausgeht". Diesen Teil hat ich auch schon in meiner ursprünglichen Frage, worauf aber nicht eingegangen wurde. Zumindest zu wissen, ob es hier noch eine Möglichkeit gibt, wäre toll gewesen. Ich hätte auch das extra Geld bezahlt.

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