Motorschaden bei Gebrauchtwagen im 13. Monat

17. November 2021 13:07 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von einem Gebrauchtwarenhändler einen Mercedes B-Klasse im Oktober 2020 gekauft.
Nachdem sich vor kurzem beim zünden ein rasselndes Geräusch bemerktbar machte, wurde von unserer Werkstatt die Steuerkette als Ursache ausgemacht und sollte auch von unserer Werkstatt auf unsere Kosten behoben werden. Nachdem unsere Werkstatt den Motor geöffnet hatte, fiel unserer Werkstatt auf, dass der gesamte Motorblock schon früher einmal geöffnet wurde, da der Motoblock mit viel Dichtmittel nachträglich abgedichtet worden war. Zudem wurde an den Nockenwellen schon viel Verschleiß, festgestellt, so dass unser Auto aus Sicht unserer Werkstatt einen Motoschaden aufweist, bei dem eine Repratur nicht mehr als wirtschaftlich eingestuft wird.

Das der Motort schon einmal geöffnet wurde, hatte man uns beim Kauf nicht mitgeteilt. Ob die Schäden an der Nockenwelle bereits beim Kauf vorhanden waren kann im Nachgang nur schwer beurteilt werden.

Handelt es sich hier um einen verdeckten Mangel, der auch nach dem 12. Monat der Gewährleistung beim Autohändler geltend gemacht werden kann?
Wie sollte ich an diese Sache herangehen und welche Nachweise muss ich hierzu führen?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Stefan Bublitz

17. November 2021 | 14:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehe ich kaum eine realistsche Möglichkeit, Ansprüche durchzusetzen.


Sie müssten nachweisen können, dass der Verkäufer diesen Mangel gekannt nd Ihnen dann absichtlich verschwiegen hat. Die volle Darlegungs- und Beweislast liegt dabei bei Ihnen.

Allein, dass es Ihnen beim Kauf nicht mitgeteilt worden ist, wird nicht reichen, da auch die Nachforschungpflicht des Händlers beim damaligen Ankauf nicht so weit geht, dass der Motorblock zu Untersuchungszwecken geöffnet wird.



Möglich wäre der Nachweis ggfs. dann, wenn der Vorbesitzer ihnen gegenüber bestätigt, dass er den Händler beim damaligen Ankauf über den Mangel informiert hat oder Sie ggfs durch Einsicht beim Hersteller über mögliche Reparaturen dann einen zeitlichen Zusammenhang zur Standzeit beim Händler nachweisen können.


Ob das gelingt, ist zweifelhaft, wäre aber die einzige Möglichkeit, diesen Nachweis zu führen.Realistisch dürfte das fast unmöglch sein.


Ist es aber widererwartend der Fall, müssten Sie weiter darlegen und beweisen können, dass das vorherige Öffnen nicht bei Ihnen passiert ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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